Linnemann bessert nach: Kassen sollen über Beitragsänderungen wieder informieren müssen

Linnemann bessert nachKassen sollen über Beitragsänderungen wieder informieren müssen
19.09.2026, 14:55 Uhr

Am Ende wird die Regelung kein Jahr Bestand gehabt haben. Im Interesse der Transparenz des Wettbewerbs will Gesundheitsminister Linnemann eine Bestimmung seiner Amtsvorgängerin wieder kassieren. Die Kassen haben dazu allerdings eine Bitte.
Krankenkassen sollen künftig wieder über Beitragserhöhungen informieren müssen. "Beitragssätze sind entscheidende Informationen für die Versicherten", sagte Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann der "Rheinischen Post". "Die Krankenkassen sollten ihre Mitglieder auch in Zukunft individuell informieren müssen, etwa digital per Krankenkassen-App oder schriftlich."
Diese Informationspflicht zum Zusatzbeitrag war erst in diesem Jahr im Zuge der Krankenkassenreform, die Linnemanns Vorgängerin Nina Warken angestoßen hatte, abgeschafft worden. Für die Kassen sollte so Bürokratie abgebaut werden. Verbraucherschützer hatten dies kritisiert, denn bei einer Beitragserhöhung besteht für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, das auch weiterhin nur bis Ablauf des Monats der Anhebung gilt. Die Informationspflicht soll im zusammen mit weiteren Änderungen im sogenannten Beitragssatzstabilisierungsgesetz wieder eingeführt werden, erfuhr das Blatt im Ministerium.
"Wer mehr bezahlen soll, muss darüber direkt von seiner Krankenkasse informiert werden", sagte die Chefin des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Ramona Pop, der "Rheinischen Post". Nur dann könnten Versicherte ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und prüfen, ob sich ein Wechsel lohnt. Durch das Sonderkündigungsrecht entfällt die generelle Vorgabe, dass man mindestens zwölf Monate an seine aktuelle Kasse gebunden ist.
"Selbstverständlich ist es gut und richtig, dass die Krankenkassen ihre Versicherten informieren, wenn es zu einer Änderung des Beitragssatzes kommt", sagte der Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Oliver Blatt. "Für uns ist zentral, dass wir digitale Wege für die Information nutzen können."
Den Zusatzbeitrag setzt jede Kasse nach ihrer Finanzlage für ihre Versicherten fest. Im Schnitt liegt er derzeit bei 3,1 Prozent. Zum Gesamtbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, gehört außerdem der allgemeine Satz von einheitlich 14,6 Prozent des Bruttolohns. Dieser Satz wurde vom Gesetzgeber 2015 im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Zugleich wurde den Kassen die Möglichkeit eröffnet, einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben.
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