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Saturday, October 24, 2026

BGH: Auch Textnachrichten können sexuellen Missbrauch per Chat begründen

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Wenn im Internet kommuniziert wird, verschwimmen oft die Grenzen des alltäglichen Austauschs. Doch das Strafrecht zieht hier klare Trennlinien. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung herausgearbeitet, dass für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt weder Bild- noch Videodateien oder gesprochene Worte zwingend erforderlich sind.

Nach dem Beschluss des 3. Strafsenats vom 19. August, über den Fachportale wie Beck und und LTO übereinstimmend berichten, können auch rein schriftliche, stark sexualisierte Nachrichten in einem Internetchat diesen schweren Vorwurf begründen (Az.: 3 StR 180/26).

Damit hat der BGH die Verurteilung eines Mannes durch das Landgericht (LG) Wuppertal im Kern bestätigt. Er verdeutlichte, dass das Gesetz bei digitaler Kommunikation nicht erst beim Einsatz visueller Medien greift.

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Mann zwischen 2022 und 2025 mehrfach mit Personen im Netz chattete, die sich als 12- oder 13-jährige Mädchen ausgaben. Mit stark sexualisierten Textbotschaften versuchte er wiederholt, diese Nutzerinnen dazu zu bringen, ihm sexuell aufreizende Aufnahmen zu übermitteln.

Nach den Ausführungen des Gerichts hielt er es dabei stets für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass es sich bei seinen Chatpartnerinnen tatsächlich um minderjährige Kinder handeln könnte. In einzelnen Fällen tauschte er im Zuge dieser Unterhaltungen auch selbst entsprechende Dateien aus. Die Ermittlungen und das anschließende Gerichtsverfahren brachten noch weitere, schwerwiegende Straftaten ans Licht, wie die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern, darunter dem Sohn des Täters.

Das LG Wuppertal verurteilte den Mann daraufhin im Spätherbst 2025 unter anderem wegen der „Herstellung kinderpornografischer Inhalte“ sowie in vier Fällen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Gegen dieses Verdikt legte der Verurteilte Revision ein, um die rechtliche Bewertung durch den BGH überprüfen zu lassen. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob reine Textnachrichten überhaupt den gesetzlichen Tatbestand des Paragrafen 176a Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen können. Diese Vorschrift sanktioniert das Einwirken auf ein Kind durch pornografische Inhalte oder entsprechende Reden.

Der BGH erteilte den Berichten zufolge jeglichem Zweifel an dieser Auslegung eine Absage. Er bestätigte demnach, dass die reine Textform ausreiche. Unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien und die juristische Kommentarliteratur habe der Senat ausgeführt, dass auch geschriebene Worte einen eindeutig pornografischen Charakter annehmen könnten, wenn sie in entsprechender Weise verfasst sind.

Die Nachrichten des Angeklagten erfüllten dieses Merkmal den Karlsruher Richtern zufolge. Sie seien von ihm gezielt eingesetzt worden, um auf die vermeintlich Minderjährigen einzuwirken. Dass im Zuge des Verfahrens nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob sich hinter den Chatprofilen tatsächlich reale Kinder verbargen, stand einer Verurteilung wegen des Versuchsdelikts nicht im Wege. Da der Täter nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz gehandelt und es für möglich gehalten hatte, mit echten Kindern zu kommunizieren, greifen die Bestimmungen über den strafbaren Versuch uneingeschränkt.

Die Revision des Angeklagten war aber nicht ganz erfolglos. Das LG Wuppertal hatte den Besitz sexuellen Missbrauchsmaterials, das im Rahmen von insgesamt drei Wohnungsdurchsuchungen sichergestellt worden waren, jeweils als eigenständige Taten gewertet. Der BGH habe dies korrigiert und klargestellt, dass der Besitz mehrerer Dateien oder der Besitz im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Handlungen wie der Herstellung oder der Weitergabe von Bildmaterial in der Regel als eine rechtliche Einheit anzusehen sei, heißt es bei den Fachdiensten. Der Senat habe den Schuldspruch entsprechend abgeändert und drei Einzelstrafen entfallen lassen.

An der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten änderte diese Korrektur nichts. Grund: der Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttaten wiege unverändert schwer. Das LG-Urteil behält so im Wesentlichen seine Rechtskraft.

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