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Monday, August 17, 2026

Nachbarschaftsstreit vor Gericht: Kann das nächtliche Dauerlicht am Nachbarhaus verboten werden?

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Nachbarschaftsstreit vor GerichtKann das nächtliche Dauerlicht am Nachbarhaus verboten werden?

17.08.2026, 19:02 Uhr

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Der Nachbar beleuchtet seine Zufahrt die ganze Nacht - das kann nebenan ganz schön stören. Ist so etwas erlaubt? Ein Gerichtsurteil zieht klare Grenzen für private Außenlampen.

Licht aus! Wer mit einer hellen Außenbeleuchtung das Nachbarhaus erheblich aufhellt, kann verpflichtet sein, sie zur Nacht abzuschalten. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (AZ: 173 C 9993/25) weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin. Demnach musste eine Grundstückseigentümerin ihre an der Zufahrt installierten Lampen zwischen 22 und 6 Uhr ausmachen.

Die ganze Nacht beleuchtet

Eine Familie im Nachbarhaus im Münchner Stadtteil Untermenzing hatte sich durch die Beleuchtung nebenan stark beeinträchtigt gefühlt. Ihr gehörte das vordere Haus, das Haus der Nachbarin lag dahinter. Deren Zufahrt führte nur einen Meter entfernt neben der Hausfassade der Familie entlang. An dieser Zufahrt waren drei Außenlampen mit Bewegungsmeldern angebracht. Gedimmt leuchteten sie dauerhaft, bei Bewegung hellten sie deutlich auf.

Die Eigentümer im vorderen Haus störte das Licht sowohl im Wohnzimmer im Erdgeschoss als auch im Schlafzimmer ihres Sohnes im Obergeschoss. Der Schlaf sei gestört und die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt, beklagten die Betroffenen. Die Nachbarin hielt ihre Lampen für ortsüblich und wegen der Verkehrssicherheit für nötig. Aus ihrer Sicht sollte die Familie die Rollläden schließen oder blickdichte Vorhänge verwenden.

Gefahrlose Zufahrt braucht kein Dauerlicht

Das Amtsgericht München gab der Familie recht, die die Beleuchtung unter anderem mit Fotos belegte. Es ließ eine Berufung auf die Verkehrssicherungspflicht nicht zu. Die Zufahrt sei ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, eine Beleuchtung für die ganze Nacht nicht nötig. Brauche die Frau das Licht in der Nacht, reichten schwächere und nur nach unten strahlende Lampen.

Fazit des Gerichts: Die Beeinträchtigung ihrer Nachbarn ließe sich mit geringem Aufwand von der Beklagten beseitigen. Sie müsse daher die Lichter zwischen 22 und 6 Uhr ausschalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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