PunchUS man freed after 41 years on death row as DNA clears himCNN TürkYeni yasama yılı yarın başlıyorBollywood HungamaVimal Elaichi row: FDA commissioner says Shah Rukh Khan, Ajay Devgn, and Tiger Shroff have responded to notice; two hearings heldDaily MaverickCHANGE MAKER: Health and hope thrive in a hydroponic garden on a rooftop in HillbrowESPN DeportesRevive las emociones del día 1 de la Ronda de Comodines en MLBThe Jerusalem PostMan arrested in connection with suspected RAF terror plot called police on self - report한겨레스포츠클라이밍 서채현 결승행…볼더링 준결승 ‘만점’SözcüBu gece benzine 12 lira zam mı gelecek? İşte güncel akaryakıt fiyatlarıהידעןלמה שיעור התמותה בקרב מעשנים עלה? המחקר מצביע על שינוי בגיל המעשניםVarietyKaran Johar to End ‘Koffee With Karan’ After 22 Years With Final Season on JioHotstar: ‘The Decision Is Emotional and Personal’ (EXCLUSIVE)Antara NewsMinister Thohir urges bigger push to tap sport tourism potentialCumhuriyetMaccabi Tel Aviv - Beşiktaş maçı ne zaman, saat kaçta, hangi kanalda? Şifresiz mi?
The Daily Newsstand · Free, Always
Wednesday, September 30, 2026

Urteil erlaubt Handy-Durchsuchung an US-Grenze ohne Anlass

Translate

„No suspicion is required before the government searches a traveler’s cellphone at the border“, sagt das US-Bundesberufungsgericht für den zweiten Bundesgerichtskreis mit 2:1 Richterstimmen: „Kein Verdacht ist erforderlich, bevor die Bundesbehörde das Mobiltelefon eines Reisenden an der Grenze durchsucht.“ Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Rechtsprechung ihm untergeordneter Bundesbezirksgerichte. Für US-Reisende ist das eine schlechte Nachricht: Der vierte Zusatzartikel der US-Verfassung, der gegen „unreasonable searches and seizures“ (etwa: unzumutbare Durchsuchungen und Beschlagnahmen) schützen soll, wirkt an der Grenze nicht, weil US-Gerichte dortige Durchsuchungen als „reasonable“ einstufen.

Damit gibt es zumindest im ersten, zweiten, vierten und siebten Bundesgerichtskreis der USA keinen Datenschutz bei der Einreise mehr. Das gilt jedenfalls für „routinemäßige“ manuelle Durchsuchungen. Die Geister scheiden sich darüber, unter welchen Bedingungen eingehendere, forensische Auswertungen, bei denen Datenträger kopiert und elektronisch inspiziert werden, zulässig sind. Konkrete gesetzliche Regelungen gibt es für solche Durchsuchungen an US-Grenzen nicht.

Im neunten und bevölkerungsreichsten Bundesgerichtskreis differenziert das Bundesberufungsgericht weiter: Auch dort sind manuelle Durchsuchungen elektronischer Geräte ohne Verdacht zulässig, dürfen aber nur der Suche nach digitalem Schmuggelgut (contraband) dienen, also Dateien, deren Einfuhr oder Besitz verboten ist, etwa Kinderpornografie. Denn die Ausnahme vom vierten Zusatzartikel werde mit der Durchsetzung von Einfuhrverboten begründet, also dürfe die Ausnahme auch nur nach der Suche nach Einschlägigem dienen, nicht der Suche nach irgendwelchen anderen Dingen. Für forensische elektronische Untersuchungen ist im neunten Bundesgerichtskreis hingegen vernünftiger Verdacht, beruhend auf einer bestimmten und objektiven Basis für Verdacht krimineller Aktivität der angehaltenen Person, erforderlich. Und auch dann dürfe, ohne Gerichtsbeschluss, nur nach Schmuggelgut gesucht werden.

Deutlich weiter geht nun das Bundesberufungsgericht des zweiten Bundesgerichtskreises, das für die US-Staaten New York, Connecticut und Vermont zuständig ist, in seiner aktuellen Entscheidung United States v. Alisigwe (Az. 24-960): Nicht nur unterscheidet das Gericht nicht zwischen digitalem Schmuggelgut und anderen Daten. Es tendiert auch zur völligen Freigabe forensischer Untersuchungen.

Da es in dem Fall bereits Verdacht gegen den Reisenden gab, aber keine forensische Untersuchung, lässt es die Beantwortung der Frage ausdrücklich offen. Die Richtermehrheit meint aber, dass es Schutz gegen besonders eindringliche Durchsuchungen an der Grenze nur für Personen gebe, nicht deren Sachen. Überhaupt „könnte die Frage oft keine praktische Relevanz haben, da verdachtslose manuelle Durchsuchungen vernünftigen Verdacht für eine forensische Durchsuchungen erregen könnten.” Für US-Gerichte haben auch schon verschlüsselte Dateien als verdachterregend gegolten.

Die unterschiedliche Judikatur ließe sich entweder durch eine gesetzliche Regelung oder durch ein Erkenntnis des US Supreme Court auflösen. Mehrere Anläufe im US-Parlament sind gescheitert, und der US Supreme Court hat erst voriges Jahr die Behandlung eines einschlägigen Falles (Mendez v United States) abgelehnt.

Das Berufungsgericht stützt sich insbesondere auf eine Erkenntnis des US Supreme Court aus dem Jahr 1977, United States v Ramsey – obwohl es dort um Luftpostkuverts aus Thailand mit Heroin ging, die begründeten Verdacht erregten, und es damals noch gar keine Smartphones gab. Damals bestätigte der Supreme Court eine noch ältere Entscheidung aus 1925, wonach entscheidend ist, was zum Zeitpunkt der Annahme des vierten Zusatzartikels, also 1791, als „unreasonable search and seizure“ aufgefasst wurde – unter Beachtung des öffentlichen Interesses einerseits und den Interessen und Rechten einzelner Bürger andererseits.

Im Anlassfall geht es um einen Mann, der unter angemaßten Identitäten Bankkonten eröffnet hat, über die verdächtige Gelder geschleust wurden. Sein Handy wurde bei zwei Einreisen an einem New Yorker Flughafen manuell durchsucht. Der Reisende war verdächtig, weil britische Behörden einen gefälschten Reisepass mit einem Foto des Mannes beschlagnahmt hatten.

Die US-Grenzbeamten fanden auf dem Handy Fotos fremder Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern. Der Mann wurde wegen Bankbetrugs sowie Verschwörung zu Geldwäsche und Bankbetrug zu fünf Jahren Haft verurteilt. Er hat sich vergeblich damit verteidigt, mit Drohungen gegen das Leben seiner im Ausland lebenden Angehörigen zu den Taten gezwungen worden zu sein.

Der dritte Richter des Bundesberufungsgerichts hält die Durchsuchung im konkreten Fall ebenfalls für gerechtfertigt; die darüber hinausgehende Auffassung seiner Richterkollegen, wonach Handydurchsuchungen Routine seien und keinerlei Verdacht voraussetzten, lehnt er jedoch ab. Er weist darauf hin, dass bei der Abfassung des vierten Zusatzartikels niemand auch nur ansatzweise an Geräte gedacht habe, die mit heutigen Handys vergleichbar gewesen wären.

Ein Maßstab, der die Durchsuchung der Handys jedes international Reisenden ohne Verdacht erlaube, bedeute, dass jede Person, die auf Urlaub oder Geschäftsreise im Ausland fahre, bei der Rückkehr „einer Beschau ihrer medizinischen Aufzeichnungen, Finanzdaten, persönlichen Nachrichten, Such- und Nutzungsgewohnheiten im Internet, Bewegungsmuster und anderer privater Information … in Dateien, Apps und Cloudverbindungen“ unterliege. Diese „unbegrenzte Macht“ für die Behörden TSA, CBP und ICE sei „keine mit Bedacht gestaltete Ausnahme vom vierten Zusatzartikel“, sondern schaffe diesen im gegenständlichen Kontext ab.

View the original on heise online →

KioskNews shows a cleaned-up reading view extracted from the publisher’s page — the original always lives on their site, not ours.