Vorsicht, Kunde: Unzulässige Preiserhöhung
Ob Webhoster, Internetanbieter oder Streamingdienst: Wenn Anbieter während der Laufzeit plötzlich die Preise erhöhen oder die Leistungen ändern wollen, müssen Verbraucher das nicht in jedem Fall hinnehmen. Entscheidend sind drei Fragen: Läuft die Mindestvertragslaufzeit noch? Enthält der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel? Fällt die Änderung zum Nachteil des Kunden aus? Wer seine Rechte kennt, kann auf dem bestehenden Vertrag bestehen oder sich elegant aus der Verbindung lösen.
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Grundsätzlich gilt der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Kunden dürfen darauf vertrauen, dass der vereinbarte Preis nicht plötzlich steigt. Für eine einseitige Preiserhöhung braucht der Anbieter eine wirksame Preisanpassungsklausel. Sie findet sich meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Strenge Regeln für Preisanpassungsklauseln
Die AGB gelten nur, wenn der Anbieter sie beim Vertragsschluss wirksam einbezieht. Er muss also ausdrücklich auf sie hinweisen und sie zur Verfügung stellen, etwa als PDF zum Angebot. Es reicht nicht aus, die Bedingungen irgendwo auf der Website zu veröffentlichen.
Für Preisanpassungsklauseln hat der Bundesgerichtshof (BGH) hohe Hürden gesetzt. Sie dürfen nicht pauschal formuliert sein, sondern müssen an konkrete Kostensteigerungen aufseiten des Anbieters gekoppelt sein, die dieser nicht beeinflussen kann, etwa höhere Energiepreise oder Netzentgelte. Eine bloße Behauptung, alles sei teurer geworden, reicht nicht aus.
Es muss alles ganz transparent dargelegt werden (RA Niklas Mühleis)
Der Anbieter muss stattdessen nachvollziehbar darlegen, wie stark seine Kosten gestiegen sind und warum daraus die konkrete Erhöhung folgt. Grundlage ist das Transparenzgebot nach § 307 BGB, das Verbraucher vor unangemessener Benachteiligung schützt.
Sonderkündigungsrecht nach TKG
Kunden müssen unterscheiden, ob sich der Vertrag noch in der Mindestlaufzeit befindet oder bereits in einem monatlich kündbaren Zustand. Innerhalb der festen Laufzeit sind die Hürden für eine Preiserhöhung besonders hoch.
So können Kunden bei Telefon- und Internetzugangsverträgen nach § 57 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Anbieter die Bedingungen einseitig ändert. Das gilt auch während der Mindestlaufzeit, etwa bei höheren Preisen oder geringeren Leistungen. Anders als ein reiner Preisnachlass zugunsten des Kunden ist etwa ein günstigerer Tarif mit weniger Bandbreite nicht ausschließlich vorteilhaft.
Verschlechtert der Anbieter die Bedingungen, etwa durch höhere Preise, weniger Speicherplatz oder geringere Bandbreite, dürfen Kunden ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Das gilt auch während der Mindestlaufzeit.
Der Anbieter muss seine Kunden über die geplante Änderung und ihr Kündigungsrecht informieren. Ab dem Erhalt dieser Mitteilung haben Verbraucher bis zu drei Monate Zeit, die Kündigung zu erklären. Sie wird dann frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Vertragsänderung in Kraft treten würde. Eine Ausnahme von diesem Recht besteht nur, wenn die Änderungen ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind, etwa bei einer reinen Preissenkung bei gleicher Leistung, wenn die Änderungen rein administrativ sind und keine negativen Auswirkungen haben oder sie unmittelbar durch deutsches oder EU-Recht vorgeschrieben wurden.
Zustimmung vs. Kündigung
Rechtlich umstritten sind Klauseln, nach denen eine Änderung als angenommen gilt, wenn der Kunde nicht widerspricht. Für Preiserhöhungen ist stets eine ausdrückliche Zustimmung nötig, ob Schweigen bei reinen Preissenkungen als Annahme genügt, ist rechtlich umstritten.
Hat ein Kunde eine angebotene Preissenkung angenommen, ist sie verbindlich – auch wenn es sich um eine versehentliche Reduzierung handelte. Will der Anbieter seinen Irrtum korrigieren, muss er seine Erklärung nach § 119 BGB unverzüglich anfechten. Ein „dauerhaft“ gewährter Rabatt gilt in der Regel nur bis zur nächsten Preisänderung.
Falsche Abbuchungen zurückholen
Bucht ein Anbieter mehr ab als vertraglich vereinbart, sollten Kunden zunächst schriftlich widersprechen, den Sachverhalt schildern und alle Unterlagen beifügen. Oft lässt sich ein Fehler so klären.
Eine autorisierte SEPA-Lastschrift können Kunden innerhalb von acht Wochen zurückbuchen. Den aus ihrer Sicht korrekten Betrag sollten sie dann aber sofort überweisen, andernfalls geraten sie in Zahlungsverzug. Grund: Die Zahlungspflicht für die vereinbarte Leistung entfällt durch die Rückbuchung nicht.
Die Rückbuchung ist allerdings eine Eskalation: Bei Telekommunikationsdiensten droht im Streit die Sperrung von Anschluss, Website oder Domain. Es können Mahnungen, Inkassoforderungen folgen, wenn der Anbieter den Vorgang als Zahlungsrückstand wertet. Bei kleinen Beträgen ist es daher sinnvoll, zunächst zu verhandeln.
Bei hohen Summen spricht mehr für eine Rückbuchung, weil das Geld bei einer Insolvenz des Anbieters verloren sein könnte. Bei vier- oder fünfstelligen Beträgen empfiehlt sich rechtlicher Rat.
Weitere Tipps zu überraschenden Preisanpassungen und Vertragsänderungen erfahren Sie in der aktuellen Episode des c't-Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
- Der Fall Stefan S.: Webhoster kündigt Rabatt an, will aber den Preis erhöhen
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