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Wednesday, October 14, 2026

EU-Gericht bestätigt Einstufung von Stripchat als Großplattform

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Das Gericht der EU (EuG) hat die Klage der Betreibergesellschaft der Porno-Plattform Stripchat gegen deren Einstufung als sehr große Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act (DSA) in vollem Umfang abgewiesen. Mit diesem am Mittwoch verkündeten Urteil bestätigte das Gericht die Vorgehensweise der EU-Kommission, die Plattform im Dezember 2023 als „Very Large Online Platform“ (VLOP) zu benennen und ihr so strenge Zusatzpflichten in den Bereichen Transparenz und Risikomanagement aufzuerlegen.

Im Zentrum der Rechtssache T-134/24 stand die Frage, wie die Zahl der durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzer in der EU berechnet werden muss. Die Betreiberfirma Technius hatte im Februar 2023 zunächst angegeben, dass sich die Kennzahl auf rund 31,8 Millionen belaufe. Damit wäre die im DSA verankerte gesetzliche Schwelle von 45 Millionen aktiven Nutzern unterschritten worden.

Dieser Wert basierte auf Daten des Marketing-Analysedienstes Similarweb. Dabei nahm Technius aber einen pauschalen Abzug von „Absprungbesuchen“ vor. Das sind Zugriffe, bei denen Nutzer eine Seite aufrufen, sie aber umgehend wieder verlassen. Technius zog eine geschätzte Absprungrate von rund 49 Prozent ab, um auf die „offizielle“ Nutzerzahl zu kommen.

Die EU-Kommission hegte erhebliche Zweifel an dieser Vorgehensweise. Sie kam zum Schluss, dass der Abzug zu einer künstlichen Verringerung der tatsächlichen Nutzerzahlen führte. Unter Zugrundelegung der bereinigten Daten von Similarweb, die über 62 Millionen eindeutige monatliche Besucher auswiesen, überschritt Stripchat die kritische 45-Millionen-Marke deutlich. Die Kommission erließ daraufhin den Benennungsbeschluss. Obwohl sie diesen Status 2025 wieder aufhob, hielt Stripchat an der Klage fest, um die Rechtswidrigkeit für den Zeitraum des Bestehens der Anordnung feststellen zu lassen.

Das EuG folgte nun der Argumentation der Kommission. Die Luxemburger Richter befanden, dass diese ihren Beschluss hinreichend begründet hatte. Die Methode von Similarweb zum Ermitteln eindeutiger Besucher beinhalte bereits einen Filterprozess, der unmittelbare Absprünge automatisch eliminiere. Ein zusätzlicher Abzug durch die Plattform sei daher methodisch fehlerhaft gewesen, da dies zu einer doppelten Bereinigung und unzulässigen Verzerrung nach unten geführt habe.

Auch das Argument, spätere methodische Berichtigungen durch Similarweb aus dem Jahr 2024 belegten niedrigere Nutzerzahlen, ließen die Richter nicht gelten. Die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts müsse stets anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt werden. Ferner wies das EuG einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zurück. Es liege in der Verantwortung der Wirtschaftsteilnehmer, verlässliche und methodisch saubere Verfahren zur Bestimmung ihrer Nutzerzahlen zu wählen. Damit setzt das Gericht kreativen Interpretationen von User-Statistiken enge Grenzen. Stripchat droht wegen mangelhafter Altersprüfung auch ein Bußgeld.

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