Meta Platforms haftet für Werbung und Profile unter fremdem Namen
Der Betreiber einer Onlineplattform, der Inhalte mittels Algorithmus zum eigenen finanziellen Vorteil steuert, haftet für die Inhalte, auch wenn er diese nicht konkret kennt. Das ist die Kernaussagen eines am Mittwoch gegen Meta Platforms verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (LG). Wird die Entscheidung rechtskräftig, kommt auf Meta, X, Youtube und andere kommerzielle Soziale Netze viel Arbeit zu. Meta betreibt Instagram, Facebook und Whatsapp. Eine gute Nachricht hat das Gericht für rein antichronologische Dienste wie Mastodon und Online-Foren.
Zu dem Rechtsstreit ist es gekommen, weil sich Betrüger auf Instagram und Facebook laufend die Identität eines deutschen Unternehmens und seines prominenten Gründers anmaßen und damit Dritte in Betrugsfallen locken. Das echte Unternehmen betreibt eine Webseite mit Vergleichsrechnern für Finanzprodukte und Ratgebern zu Finanzthemen; der Gründer tritt als „Gesicht‟ seiner Firma regelmäßig in eigenen Onlinevideos sowie anderen Medien als Experte auf. Auf Instagram hat die Firma über 600.000 Follower, auf Facebook weniger als 29.000. Werbung schaltet sie bei Meta nicht.
Betrüger legen bei Instagram und Facebook laufend Profile an, für die sie die Namen des Unternehmens respektive seines Gründers, deren Fotos, Videos sowie Unternehmens- und Markenzeichen missbrauchen. Zusätzlich bezahlen die Betrüger Meta für einschlägige Werbeschaltungen. Wer den Hyperlinks der Profile oder Reklame folgt, landet in einer WhatsApp-Gruppe, wo vorgegaukelt wird, dass der bekannte Unternehmensgründer exklusive Anlageprodukte vermittelt. Opfer zahlen Geld ein, das sie nie wiedersehen. Dann beschweren sie sich bei dem echten Unternehmen, das mit der Sache nichts zu tun hat.
Das Problem ist so groß, dass das Unternehmen eine Vollzeitkraft nur dafür beschäftigt, auf Instagram und Facebook nach falschen Profilen und Anzeigen zu suchen und diese an Meta zu melden. In einem Sommermonat 2024 hat die Firma mehr als 250 solche Meldungen erstattet. Der Datenkonzern reagierte manchmal flott, hat sich in andern Fällen aber auch 14, 20 und sogar 62 Tage Zeit gelassen, die betrügerischen Inhalte zu entfernen. Eine Abmahnung führte zu Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis. Auch die Bereitstellung von Fotos des Gründers für automatische Gesichtserkennung löste das Problem nicht. Meta wollte darüber hinaus nicht aktiv schützen, sondern nur auf individuelle Meldungen reagieren.
Keine Freifahrt bei versteigerter Werbung
Also kam es zum Prozess. Meta berief sich insbesondere auf die Haftungsbefreiung für fremde Inhalte nach der E-Commerce-Richtlinie beziehungsweise dem Digital Services Act (DSA). Da es die Inhalte weder erstelle noch kenne, müsse es dafür auch nicht einstehen. Dem schiebt das LG Frankfurt einen doppelten Riegel vor: Entscheidend ist weniger die Kenntnis der illegalen Inhalte, sondern vielmehr deren Kontrolle durch Meta.
Denn laut EuGH-Rechtsprechung (Webgroup und Coyote) sind nur rein passive Dienstebetreiber haftungsbefreit. Meta hingegen versteigere Werbeplätze im eigenen finanziellen Interesse; Rangfolge und Zeitpunkt der Anzeigen werden vom Gebot sowie einem Qualitätsscore bestimmt, den ein Meta-Algorithmus berechnet, der „etwa die Textmenge im Anzeigenbild, reißerische Sprache oder Engagement-Baiting‟ identifiziert.
So kontrolliere Meta die Werbeausspielung, nicht der Werbetreibende, der bei seinem Gebot nicht wisse, ob es Erfolg haben werde: „Allein durch die Durchführung einer solchen 'Auktion' nach von (Meta) festgelegten Kriterien übt (Meta) eine dem einzelnen Werbetreibenden überlegene Kontroll- und Entscheidungsfunktion über die Werbeanzeigen aus. Denn die 'Anzeigenplätze' werden nach dem von (Meta) bestimmten Verfahren verteilt‟. Damit bestimme Meta, unter welchen Bedingungen die Inhalte verbreitet oder nicht verbreitet werden, begründet das Gericht, und hafte daher.
Haftung für Postings, die ein Algorithmus ausspielt
Ähnliches gilt laut Landgericht für die nicht als bezahlte Reklame, sondern als normale Postings verbreiteten Inhalte, weil Meta „die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds anderer Nutzer durch Algorithmen steuert‟, ebenfalls im eigenen finanziellen Interesse. Meta bestimmt durch seine Algorithmen, welche Postings wie verbreitet werden.
Daher kontrolliere Meta sowohl die Ausspielung von Werbung als auch von Userbeiträgen. „In beiden Fällen übt (Meta) daher Kontrolle über die eingestellten Informationen aus.‟ Ob Meta die Inhalte tatsächlich kennt, sei dann gar nicht mehr relevant.
Eine Ausnahme vermutet das Gericht bei automatischen Filtern gegen Spam, Fake-Profile und rechtsverletzende Inhalte. „Im Übrigen dürfte einiges dafür sprechen‟, leitet das LG ein Obiter Dictum in der Urteilsbegründung ein, „dass eine Kontrolle im Sinne der Rechtsprechung des EuGH noch nicht begründet wird, wenn der Diensteanbieter zum Beispiel Fake-Profile, Spam und rechtsverletzende Inhalte algorithmisch ausfiltert‟. Denn diese Filter betreibe Meta im Interesse der Nutzer, nicht im eigenen finanziellen Interesse.
Der zweite Riegel
Selbst wenn Meta im konkreten Fall keine Kontrolle über die Inhalte gehabt hätte, wäre es nicht von der Haftung befreit. Dieses Privileg habe Meta verwirkt, denn 14 oder 20 Tage Reaktionszeit auf konkrete Mitteilungen seien zu langsam.
Zudem müsse der Betroffene gar nicht jeden einzelnen Fall melden. Nach mehreren konkreten Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte habe Meta ausreichende Kenntnis und müsse fortan selbst aktiv gleichartige Rechtsverletzungen hintanhalten.
Persönlichkeitsrechte ja, Urheberrechte nein
Durch die betrügerischen Profile und Werbeschaltungen wurden das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der klagenden Firma, ihre Unternehmenskennzeichen, das Persönlichkeitsrecht des ebenfalls klagenden Firmengründers und sein Recht am eigenen Namen verletzt. Auf die ebenfalls in Treffen geführten Verletzungen von Markenrecht und Datenschutzrecht kam es nicht mehr an, weshalb sich das Urteil darauf nicht stützt.
Gescheitert sind die Kläger mit ihren urheberrechtlichen Vorwürfen. Denn sie konnten im Verfahren nicht nachweisen, dass sie die exklusiven Rechte an den von den Betrügern genutzten Fotos und Videos halten. Zum Teil stammen die Aufnahmen von Außenstehenden, zum Teil von Mitarbeitern der Firma, doch wurden keine Verträge vorgelegt, die die notwendige Übertragung exklusiver Urheberrechte begründen. Also hätten die jeweiligen Rechteinhaber klagen müssen, nicht die Firma und ihr Gründer.
Meta soll zahlen und tun
Meta muss laut Urteil fortan verhindern, dass Unbefugte auf Instagram und Facebook die Kennzeichen und Namen der Firma respektive Namen und Bilder ihres Gründers missbrauchen. Für jede Zuwiderhandlung drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld. Der Konzern muss zudem offenlegen, welche Verbreitung die einschlägigen Inhalte bisher konkret erfahren haben (Abrufzahlen) und welche Einnahmen er damit erzielt hat.
Daraus werden sich dann die Höhe der zu leistenden Schadenersatzzahlungen ergeben: einerseits an den Firmengründer für den Missbrauch seines Namens, andererseits an die Firma für ihr entstandene Schäden. Meta soll sogar jene Schäden abdecken, die durch die Weiterverbreitung der unzulässigen Inhalte durch Dritte entstanden sind.
Überdies muss Meta den Großteil der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten tragen. Allerdings wird der US-Konzern sicher von seinem Recht, beim Oberlandesgericht Frankfurt Berufung einzulegen, Gebrauch machen. Eine anonymisierte Form des Urteils (Az. 2-06 O 234/25), die heise online vorliegt, soll alsbald in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessens veröffentlicht werden.
Forenbetreiber und Mastodon können aufatmen
In einem weiteren Obiter Dictum erläutert das LG, wer wohl nicht haftet: Es verweist auf „Diensteanbieter, die die Auswahl der angezeigten Inhalte im Kern ihren Nutzern überlassen. Das betrifft sowohl klassische Online-Foren, dürfte aber auch für rein chronologische (sic) Nutzerfeeds gelten, wie sie gerichtsbekannt ursprünglich Twitter und heutzutage Dienste wie Mastodon oder Bluesky verfolgen, bei denen Nutzer entscheiden, welchen anderen Nutzern sie folgen und dann chronologisch deren Beiträge angezeigt erhalten. Solche Diensteanbieter dürften im oben dargestellten Sinne keine Kontrolle ausüben…‟
Wer profitiert, zahlt: „Es bleibt daher letztlich dem Diensteanbieter überlassen, ob er aus eigenen Interessen mittels Algorithmen über die Bedingungen der Anzeige von Inhalten entscheidet und damit die Kontrolle über die Inhalte und in der Folge auch die Verantwortlichkeit für die von ihm ausgespielten Inhalte übernimmt.‟
Das LG lässt also Meta und Konsorten die freie Wahl: Möchten sie aus ihren Algorithmen finanzielle Vorteile lukrieren, müssen sie im Gegenzug Haftung für rechtsverletzende Inhalte übernehmen. Haftung für die Schäden der Betrugsopfer ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
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