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Monday, October 19, 2026

Ökozid als Straftatbestand: Mit Recht gegen schwere Naturzerstörung

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Massive Umweltdelikte zu bestrafen, ist oft noch schwierig. Das wäre anders, wenn Ökozide international als Verbrechen gälten, sagen Expert*innen.

Kilian Jörg

Wer ist schuld an der Zerstörung von Ökosystemen? Massive Umweltverschmutzung kann Natur und Menschen über Generationen hinweg schaden – und doch hat die rechtliche Debatte, wie man die Schuld daran messen und ahnden könnte, noch vergleichsweise wenig öffentliche Aufmerksamkeit erhalten. Am Montag nun sprachen sich Ex­per­t*in­nen in Berlin bei einer Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen dafür aus, besonders schwere Naturzerstörung als sogenannten Ökozid im internationalen Recht zu verankern.

Wolf Hingst, einer der geladenen Red­ne­r*in­nen und Sprecher der Umweltorganisation Stop Ecocide International erklärte: Seit den Nürnberger Prozessen gegen die Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes 1946 ist die Frage nach gezielter Umweltzerstörung als schwerstes Verbrechen gegen die Menschheit Teil der Debatten um internationales Recht.

Der Begriff Ökozid geht wiederum auf den Biologen Arthur Galston zurück, der das Entlaubungsmittel Agent Orange mitentwickelt hat. Dieses setzte das US-Militär großflächig im Vietnamkrieg ein und schädigte so nicht nur Menschen gesundheitlich schwer, teilweise tödlich, sondern zerstörte auch massiv die dortige Flora und Fauna. Galston selbst forderte ein internationales Abkommen, um Ökozide – die „mutwillige Zerstörung der Umwelt“ – zu verhindern.

Bei der ersten UN-Umweltkonferenz in Stockholm 1972 dann nutzte der damalige schwedische Premierminister Olof Palme den Begriff, um diese Kriegsführung der USA auf dem Parkett internationaler Politik anzuprangern. Doch erst seit der damalige Papst Franziskus 2019 sich für die Aufnahme des Ökozids in das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (IStGH) aussprach, kommt Fahrt auf in der Debatte. Erste Staaten wie Vanuatu, Fidschi, Samoa, Belgien und die Demokratische Republik Kongo traten offiziell für eine Ratifizierung ein, nun fühlen sich mehr und mehr Ak­teu­r*in­nen gedrängt, zu handeln.

EU will Umweltkriminalität verhindern

So hat zum Beispiel die EU 2024 eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verabschiedet, der alle 27 Mitgliedstaaten verpflichtet, Umweltkriminalität härter zu bestrafen und zu verhindern. Laut Mareil Wendel, die als Referentin des Bundesumweltministeriums derzeit an deren Umsetzung in Deutschland mitarbeitet, kommt in der Richtlinie das Wort Ökozid zwar nicht vor. Immerhin aber ein Strafmaß – bis zu 10 Jahre Haft –, das erlaubt, zwischen „schweren“ und „schwersten“ Umweltverbrechen zu unterscheiden.

So sollen die inflationäre Verwendung des Begriffs verhindert und klare Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Ak­teu­r*in­nen geschaffen werden. Ein starker Ökozid-Strafbestand kann die EU-Wirtschaft stärken, da es hierzulande im internationalen Vergleich weit entwickelte Umweltstandards gibt.

Um diese Standards aber letztlich international durchzusetzen, ist laut Wolf Hingst aber die Verankerung des Ökozids als „fünftes Verbrechen gegen die Menschheit“ in Den Haag vonnöten. Denn nur der internationale Strafgerichtshof hat sogenannte Weltgerichtsbarkeit, kann also selbst Ak­teu­r*in­nen ahnden und bestrafen, deren Herkunftsländer ihn nicht anerkennen – etwa die USA, Russland oder China. Dies hätte Folgen für Handelsketten, Versicherungsprämien und andere Zahnräder der Weltwirtschaft. Dass zum Beispiel Russland durch seinen Angriffskrieg in der Ukraine, durch Anschläge auf Nuklearanlagen oder Öldepots massenhaft Tiere getötet, Umwelt zerstört und so einen Ökozid begangen hat, versucht die Ukraine gerade in mehr als 250 Verfahren zu beweisen.

Hingst weist darauf hin, dass der Begriff Ökozid auch schon im Gründungsdokument des IStGH vorgesehen war, allerdings mutmaßlich aufgrund von Lobbying fossiler Großkonzerne wieder entfernt wurde. Eine Ratifizierung würde also der ursprünglichen Intention des Weltgerichts entsprechen. Und Hingst und Wendel sind sich einig: Beim Strafrecht geht es weniger um die Verurteilung als um die Prävention zukünftiger Taten.

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