EuGH-Entscheidung könnte private Datenverarbeitung strenger regulieren
Ob das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an den Arbeitgeber einer Freundin oder die heimliche Videoüberwachung in der eigenen Wohnküche: Die Grenzen des europäischen Datenschutzrechts beschäftigen höchste richterliche Instanzen. Der unter anderem für das Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt.
Im Zentrum beider Beschlüsse vom Donnerstag steht die „Haushaltsausnahme“ nach Artikel 2 der DSGVO. Demnach finden deren Vorgaben grundsätzlich keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen, wenn diese zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt. Der BGH will nun von den Luxemburger Richtern geklärt wissen, wie eng diese Bestimmung im digitalen Alltag gefasst ist.
Dem ersten Verfahren (Az. I ZR 256/25) liegt eine zerbrochene Freundschaft zugrunde. Zwei Frauen tauschten sich über einen Messenger-Dienst vertraulich über die internen Verhältnisse in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin angestellt war. Nach einem Streit leitete die Beklagte die Chat-Verläufe an die Office-Managerin der Praxis weiter, was zur Kündigung der Klägerin führte. Die Betroffene verlangt eine Geldentschädigung von 7500 Euro und Schadensersatz. Das Landgericht Frankfurt gab der Klägerin recht. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage in der Berufung ab. Es argumentierte, die DSGVO sei wegen der Haushaltsausnahme nicht anwendbar, da die Beklagte rein privat gehandelt habe und die Aktion weder wirtschaftlicher Natur gewesen sei noch in den öffentlichen Raum ausgestrahlt habe.
Ob die Absicht bestand, die Entlassung herbeizuführen, spielte für das Berufungsgericht keine Rolle. Der BGH muss nun prüfen, ob ein verfolgter Zweck, der sich auf das Berufsleben eines Dritten bezieht, das Eingreifen der Haushaltsausnahme ausschließt und ob dabei eine Grundrechtsabwägung stattfinden muss.
Kamera in der Wohnküche
Das zweite Verfahren (Az. I ZR 289/25) betrifft einen Streit unter Verwandten über eine Kameraüberwachung im gemeinsamen Wohnhaus. Die Beklagten überwachten ihre Wohnküche, die auch von der inzwischen verstorbenen Klägerin genutzt werden durfte. Als Geldmünzen verschwanden, reichte die Beklagte Videoaufnahmen bei der Polizei ein, um eine Strafanzeige wegen Diebstahls zu stützen. Das OLG Celle sah auch in diesem Fall die Haushaltsausnahme als gegeben an, weil sich die Aufzeichnung auf die eigene private Sphäre beschränkt habe.
Der BGH legt dem EuGH neben Fragen zur Haushaltsausnahme und deren räumlichem Bezug auch detailreiche Ersuchen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor. Es geht darum, ob das Missachten von Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO die Verarbeitung automatisch rechtswidrig macht, wie heimlich beschaffte Beweismittel zu bewerten sind und ob nationale Gerichte Klagen gegen die Datenweitergabe an Ermittlungsbehörden pauschal wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen dürfen.
Die Entscheidungen aus Luxemburg könnten weitreichende Konsequenzen haben. Bislang bewegt sich die Abgrenzung privater Datenverarbeitungen in einer rechtlichen Grauzone, was auch Fachleute seit Jahren kritisieren. So forderte die Plattform Privatheit 2024, die Ausnahme bei invasiven Datenverarbeitungen im privaten Bereich aufzuweichen und durch eine risikoadäquate Lösung zu ersetzen. Der EuGH hat zu entscheiden, ob sich Privatpersonen bei gravierenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte Dritter künftig strenger an den Maßstäben des europäischen Datenschutzrechts messen lassen müssen.
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