Ratgeber Gebrauchtware – Secondhand: Fünf Dinge, die rechtlich wichtig sind

Wer in der Schweiz Dinge verschenkt oder gebraucht kauft, sollte auch die rechtlichen Spielregeln kennen. SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner erklärt die fünf wichtigsten Punkte.
1. Gratis-Ware vor die Haustüre stellen: Das ist heikel
Kisten mit Büchern oder Möbel mit einem «Gratis»-Schild auf die Strasse oder das Trottoir zu stellen, kann rechtlich als illegale Abfallentsorgung gelten und ist vielerorts auf öffentlichem Grund verboten. Ein Recht, Waren so zu verschenken gibt es nicht. In einigen Städten gilt eine Nulltoleranz. Andere drücken ein Auge zu, wenn das Wetter schön ist, die Ware niemanden behindert und nach einem Tag wieder weggeräumt wird. Auf Privatgrund ist es hingegen erlaubt. Wer Gegenstände herausstellt, gibt das Eigentum auf; Vorbeigehende erwerben es beim Mitnehmen legal. Eine Ausnahme sind Säcke von offiziellen Kleidersammlungen. Sie gehören der jeweiligen Organisation.
2. Flohmarkt: Quittung verlangen und Garantie prüfen
Auf dem Flohmarkt gelten die gleichen Rechte und Pflichten, wie in einem Laden. Grundlage ist das Obligationenrecht (OR). Käufer haben grundsätzlich Anspruch auf eine Garantie. Bei gebrauchten Waren beträgt die Garantiefrist ein Jahr. Die Verkäufer können diese jedoch ausschliessen. Der Satz «gekauft wie gesehen» ist mehr als eine Redewendung. Es ist ein klarer Garantieausschluss. Akzeptiert ein Käufer diesen, verzichtet er auf eine Garantie. Es sei sinnvoll, auf dem Flohmarkt eine Quittung mit Adresse zu verlangen, sagt die Rechtsexpertin. Wer nachträglich Rechte einfordern will, muss wissen, wer ihm die Ware verkauft hat.
3. Vorsicht bei Hehlerware und Fake-Artikeln
Strafbar macht sich, wer gestohlene oder gefälschte Ware verkauft. Wer beispielsweise in der Schweiz auf einem Flohmarkt unwissentlich ein solches Produkt kauft, macht sich nicht strafbar. Probleme gibt es beim Import. Auf gefälschte Markenprodukte hat der Zoll ein Auge. Sie werden bei einer Kontrolle eingezogen, dem, der sie einführt, droht eine Gebühr von rund 100 Franken.
4. Achtung bei extremen Schnäppchen
Flohmärkte sind lässig, weil man tolle Sachen zu einem günstigen Preis finden kann, sagt Gabriela Baumgartner. Vorsicht geboten sei bei sehr extremen Schnäppchen. Da sollte man die Ware prüfen, kritisch nachfragen, ob das wirklich sein kann, und dabei auf das Bauchgefühl hören. Bei einem Kauf rät die Rechtsexpertin, eine Quittung zu verlangen.
Handelt es sich um eine echte Secondhand-Markentasche, die zu einem Schnäppchenpreis zu haben ist, darf man zugreifen. Als Käuferin oder Käufer ist man nicht verpflichtet, die Verkäuferschaft auf den wahren Wert der Ware aufmerksam zu machen. Allerdings kann diese im Nachhinein den Vertrag anfechten, wenn sie die Tasche im Unwissen ihres Wertes verkauft hat.
5. Brockenstube: Mythos Rücktrittsrecht
Ein Brockenhaus ist ein normaler Laden. Mit einem kleinen Unterschied. Bei Gebrauchtwaren gilt gemäss Obligationenrecht eine gesetzliche Garantiefrist von einem statt zwei Jahren. Die meisten Brockenhäuser schliessen jedoch diese Garantie vollkommen aus. Das ist rechtens, sofern die Kundschaft darauf aufmerksam gemacht wird, sagt die Rechtsexpertin. Hat man einen Fehlkauf getätigt, bleibt man im schlimmsten Fall auf diesem sitzen. Im Schweizer Kaufvertragsrecht gibt es kein generelles Rücktrittsrecht. Es gilt: «Gekauft ist gekauft» – Rücknahmen erfolgen entgegen der Meinung vieler rein freiwillig, so die Expertin.
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