Skurril aber fair: Nacheheliche Unterhaltspflicht endet nicht mit dem Tod

Skurril aber fairNacheheliche Unterhaltspflicht endet nicht mit dem Tod
15.09.2026, 12:27 Uhr

Sie beziehen nachehelichen Unterhalt und der Ex-Partner stirbt? Wer glaubt, dass damit die Zahlungen enden, liegt möglicherweise falsch. Gegebenenfalls muss der Unterhalt noch etwas weiterfließen.
Wenn bei Geschiedenen Ex-Partnerin oder Ex-Partner sterben: Sind dann auch deren nachehelichen Unterhaltspflichten Vergangenheit? Mitnichten, so die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Unter Umständen müssen nämlich Erben der Verstorbenen noch ein wenig weiter für den Unterhalt aufkommen. Aber der Reihe nach.
Zum Erbe eines Verstorbenen gehören nicht nur Vermögenswerte, sondern auch eventuelle Schulden. War die Person geschieden und schuldete einem Ex-Partner nachehelichen Ehegattenunterhalt, besteht dessen Anspruch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen fort.
Das unterscheidet diese Form des Unterhalts etwa vom Kindesunterhalt. Dieser muss in der Regel nach dem Tod des Elternteils nicht weitergezahlt werden.
Der fortbestehende Unterhaltsanspruch müsste also monatlich aus dem Erbe bedient werden. Aber nicht für immer, sondern nur so weit, bis damit ein fiktiver Pflichtteil des Erbes abgegolten ist. Gemeint ist damit laut der Rechtsanwaltskammer der Betrag, den ein hinterbliebener Ehepartner erhalten hätte, der nicht geschieden wäre, dafür aber enterbt wurde. Klingt kompliziert? Ist es auch.
Nennenswerte Vermögensmasse muss vorhanden sein
Generell besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des nachehelichen Unterhalts nur, wenn der oder die Verstorbene überhaupt nennenswertes Vermögen hinterlassen hat. Da der unterhaltsberechtigte Ex-Ehepartner oft keine genauen Kenntnisse vom Vermögen des Verstorbenen hat, kann sich eine rechtliche Überprüfung lohnen. Außerdem muss der Berechtigte weiterhin bedürftig sein. Sinkt seine Bedürftigkeit beispielsweise aufgrund von Leistungen, die er als Folge des Todes des Ex-Partners erhält, oder aufgrund anderer Umstände später, ist dies bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Sollte der Unterhaltsberechtigte zu Lebzeiten gegenüber seinem Ex-Partner vertraglich auf Erb- beziehungsweise Pflichtteilsansprüche verzichtet haben, so muss ebenfalls überprüft werden, ob dies auch zum Verlust der nachehelichen Unterhaltsansprüche geführt haben kann.
Die Fortzahlung des nachehelichen Unterhalts soll dem Unterhaltsberechtigten ermöglichen, noch eine Zeit lang zu seinem Recht zu kommen und sich dabei auf das absehbare Ende seines Anspruchs einzustellen. Zugleich sollen aber auch die Erben nur in begrenztem Umfang durch die fortdauernde Unterhaltspflicht belastet werden.
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