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Tuesday, September 22, 2026

Urteil aus dem Verkehrsrecht: Autobahnunfall: Ist fast ganz eingefädelt genug eingefädelt?

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Urteil aus dem VerkehrsrechtAutobahnunfall: Ist fast ganz eingefädelt genug eingefädelt?

22.09.2026, 15:04 Uhr

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Gewusel und Stop-and-go: Manchmal ist es gar nicht so einfach, die Augen überall zu haben und dann kracht's schon mal. (Foto: dpa)

Wer beim Einfädeln auf der Autobahn nur halb auf dem Hauptfahrstreifen steht, riskiert Ärger - aber auch der Hintermann muss aufpassen. Wie ein Gericht beide zur Verantwortung zieht.

Wer auf eine Autobahn auffahren will, muss dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren. Das gilt auch dann, wenn sich das Fahrzeug nur noch teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen befindet.

Allerdings muss auch der Hintermann aufmerksam fahren und kann andernfalls stärker mithaften, wenn es zu einem Unfall kommt. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg (Az.: 306 O 375/25), auf die der ADAC aufmerksam macht.

Auffahrunfall beim Auffahren auf die Autobahn

In dem Fall ging es um eine Kollision zwischen zwei Lastwagen. Einer der Lkw fuhr über eine Auffahrt und wollte sich auf den Hauptfahrstreifen einfädeln. Wegen eines Staus musste das vorausfahrende Fahrzeug anhalten. Der Lkw hielt deshalb schräg an; sein hinterer rechter Reifen stand noch auf dem Beschleunigungsstreifen. Als der Verkehr wieder anrollte, fuhr ein hinter ihm auf dem Hauptfahrstreifen befindlicher Lkw auf. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, und beide Parteien forderten Schadenersatz.

Das Argument des Einfädelnden: Der Vorgang wäre bereits abgeschlossen gewesen. So hätte er schon mehrere Minuten in betreffender Position gestanden, bevor der Verkehr wieder losfuhr. Der Auffahrende bestritt das und berief sich auf das Vorrangrecht der durchgehenden Spur.

So beurteilt das Gericht die Argumente der Betroffenen

Die Sache ging vor Gericht - mit folgendem Ausgang: Nach Überzeugung der Richter war der Vorgang des Einfädelns noch nicht abgeschlossen. Denn: ein Teil des Fahrzeugs stand ja noch auf der Auffahrtsspur. Daher sah das Gericht einen Verstoß gegen die Beachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs.

Bei der Haftungsabwägung berücksichtigten die Richter hingegen, dass der Großteil des Einfädelvorgangs in der Tat schon abgeschlossen gewesen sei und der Verkehr zwischenzeitlich bereits stillgestanden hatte. Die Situation hätte der Hintermann erkennen können, wenn er mit entsprechender Sorgfalt agiert hätte. Daher entschied das Gericht für eine Haftungsquote von 60 Prozent für den einfädelnden und 40 Prozent zulasten des auffahrenden Lkw.

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