RWE reagiert mit Stellungnahme auf DFB-Strafe
Noch ehe der DFB die Strafe des Sportgerichts auf seiner Website veröffentlicht hatte, reagierte Rot-Weiss Essen bereits mit einer Stellungnahme.

Der vollbelegte Gästeblock am 1. Spieltag beim Auswärtsspiel in Saarbrücken. IMAGO/Markus Endberg
"Der Verein wird wegen des diskriminierenden unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger, das Zeigen des 'Hitlergrußes', gemäß der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung vom DFB-Sportgericht mit einer Geldstrafe in Höhe von 22.000 Euro belegt", schreibt RWE auf seiner Website. Der Klub habe dem Urteil bereits zugestimmt, hieß es weiter.
Der Vorfall geht auf den 1. Spieltag der laufenden Saison zurück. Bei der 2:5-Niederlage in Saarbrücken im Ludwigspark hatte ein "Fan" den verbotenen Hitlergruß gezeigt, was auch in der TV-Übertragung zu sehen war und später im Internet verbreitet wurde. "Wir treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen", hatte der Verein kurz darauf schon geschrieben.
Nun reagierten die Verantwortlichen des Klubs erneut mit einer Stellungnahme auf die Strafe des DFB. Rot-Weiss Essen distanziere sich ausdrücklich. "Der Verein vertraut weiter den Behörden, beobachtet aber zugleich die Entwicklung und ist zudem bereit, selbst weitere Schritte für die Ermittlung des Täters einzuleiten und ihn in Regress nehmen zu können", so der Traditionsverein. Um den Täter zu identifizieren, sei der Klub im Austausch mit den Behörden, dazu habe man auch Akteneinsicht beantragt.
Rot-Weiss Essen wird alle Möglichkeiten ausschöpfen
Abschließend heißt es in der Stellungnahme des Vereins, dass RWE alle Möglichkeiten ausschöpfen werde, "die uns als Verein bei der Sanktionierung zur Verfügung stehen, von der Strafanzeige über Haus- und Stadionverbote bis hin zum Vereinsausschluss und zivilrechtlichen Maßnahmen".
Der "Hitlergruß" ist in Deutschland nach Paragraf 86a des Strafgesetzbuches (StGB) ("Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen") verboten und entsprechend strafbar. Die Geste kann mit einer Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
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