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Thursday, October 1, 2026

Heimspeicher künftig mit Netzstrom laden und EEG-Förderung behalten

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Die Bundesnetzagentur hat die sogenannte Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Damit dürfen Batteriespeicher erstmals flexibel sowohl Solarstrom als auch Netzstrom ein- und wieder ausspeichern, ohne dass die EEG-Förderung entfällt. Das gilt auch für bidirektionale Ladepunkte.

Bisher war das förderrechtlich problematisch: Wer etwa seinen Heimspeicher mit eigenem Solarstrom und günstigem Netzstrom belud, konnte für den anschließend aus dem Speicher eingespeisten Strom unter der bisherigen Ausschließlichkeitsoption keine EEG-Förderung beanspruchen.

Der Grund: Die EEG-Förderung soll die Einspeisung von selbst erzeugtem Sonnenstrom vergüten, nicht den Weiterverkauf von eingekauftem Netzstrom. Im Akku vermischen sich jedoch beide. Beim späteren Einspeisen lässt sich deshalb nicht unmittelbar erkennen, welcher Anteil ursprünglich vom Dach kam. Die bisherige Ausschließlichkeitsoption zog hier eine strikte Grenze: Sobald auch Netzstrom im Speicher landete, entfiel die Förderfähigkeit.

MiSpeL soll nun die Kombination ermöglichen: die Förderung für Sonnenstrom behalten und den Akku zugleich mit günstigem Netzstrom laden, um diesen später zu höheren Preisen zu verkaufen. Die Regelung schafft dafür Rechenregeln, mit denen der Solarstromanteil trotz gemischter Beladung gefördert werden kann. SiMpeL ist MiSpeL aber nicht.

Die feste Einspeisevergütung bleibt dabei schon einmal nicht erhalten. Wer die Option nutzen will, muss stattdessen in die geförderte Direktvermarktung wechseln – seinen Strom also zwingend über einen Direktvermarkter verkaufen lassen. Bei dieser Variante der EEG-Förderung erhalten Haushalte Verkaufserlöse und für förderfähigen Strom zusätzlich die geltende Marktprämie. Sie gleicht grundsätzlich die Differenz zwischen dem gesetzlich bestimmten Förderwert der Solaranlage und dem maßgeblichen Marktwert des Solarstroms aus.

Konkret sieht MiSpeL zwei Verfahren vor, um förderfähigen Solarstrom und zurückgespeisten Netzstrom rechnerisch auseinanderzuhalten: Abgrenzungsoption und Pauschaloption.

Die Abgrenzungsoption steht laut Bundesnetzagentur Anlagen aller Größen offen. Anhand viertelstündlicher Messwerte wird hier berechnet, welcher Anteil des eingespeisten Stroms als erneuerbar über die Marktprämie gefördert werden kann und welcher als zurückgespeister Netzstrom für Entlastungen bei Umlagen und Netzentgelten infrage kommt. Dafür sind in der Regel zwei Zähler nötig.

Für private Haushalte mit Solaranlage und Speicher oder bidirektionaler Wallbox ist vor allem die Pauschaloption für PV-Anlagen bis 30 Kilowattpeak interessant.

Laut Hintergrundpapier der Bundesnetzagentur genügt dafür ein Zähler am Hausanschluss, der den Stromfluss viertelstündlich erfasst. Ein zusätzlicher Zähler für den Speicher ist bei dieser Option nicht erforderlich.

Die Pauschaloption begrenzt dabei allerdings die förderfähige Strommenge, für die Betreiber die Marktprämie erhalten. Sie orientiert sich an einem typischen Haushalt, der etwa die Hälfte seines Solarstroms selbst verbraucht und die andere Hälfte einspeist. Bis zu einer Grenze von 500 Kilowattstunden je Kilowattpeak installierter Solarleistung und Kalenderjahr stuft sie eingespeisten Strom deshalb pauschal als förderfähig ein. Bei einer Zehn-Kilowattpeak-Anlage sind das also höchstens 5000 Kilowattstunden.

MiSpeL trifft hier längst auf einen Markt, der eigene Geschäftsmodelle für die flexible Nutzung privater Speicher entwickelt hat. Komplettanbieter wie etwa Enpal kombinieren bereits die Direktvermarktung von Solarstrom mit dem Be- und Entladen von Heimspeichern bei niedrigen beziehungsweise hohen Strompreisen. Kunden verlassen dafür schon die feste Einspeisevergütung.

Neu ist also nicht das Geschäftsmodell, sondern dass dabei die EEG-Förderung erhalten bleiben kann. Ob und wie die Unternehmen ihre bestehenden Tarife nun daran anpassen, bleibt abzuwarten.

Obendrein wirken die ganzen Entwicklungen etwas paradox: Während die Bundesnetzagentur den Erhalt der EEG-Förderung nun relativ aufwendig regelt, plant die Bundesregierung, sie für Neuanlagen ohnehin massiv einzuschränken. Laut dem Kabinettsentwurf zur geplanten EEG-Novelle 2027 sollen Anlagen unter 25 Kilowatt grundsätzlich ohne dauerhafte Förderung auskommen. Als Starthilfe soll es immerhin einen vierjährigen Direktvermarktungsbonus geben. Die Regierung begründet dies damit, dass solche Anlagen bereits heute häufig ohne Förderung wirtschaftlich seien.

Damit könnte der Erhalt der EEG-Förderung durch MiSpeL für künftige kleine Solaranlagen an Relevanz verlieren. Die zeitliche Überschneidung ist für Haushalte besonders relevant: Die Übergangsfrist zur Umsetzung von MiSpeL läuft bis Ende September 2027. Bis dahin ist die Anwendung nur im Einverständnis mit Netz- und Messstellenbetreiber möglich. Die Pauschaloption benötigt außerdem noch eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Ob und in welcher Form die EEG-Novelle Gesetz wird, ist aktuell noch nicht entschieden.

Überflüssig würde MiSpeL aber nicht, denn die Festlegung regelt mehr als die Förderung. Sie bestimmt auch, für welchen Teil des Netzstroms Umlagen und Netzentgelte anfallen, wenn ein Haushalt einen Speicher oder eine bidirektionale Wallbox betreibt.

Der Grundgedanke ist einfach. Wer Netzstrom in einen Akku lädt und später zurück ins Netz speist, verbraucht in der Regel nur einen Teil davon selbst. MiSpeL verrechnet deshalb die zurückgespeiste Menge mit dem bezogenen Netzstrom. Fachleute nennen das Saldierung. Die Rechnung umfasst jeweils ein ganzes Kalenderjahr. Grundlage sind Messwerte, die der Stromzähler alle 15 Minuten erfasst.

Ein vereinfachtes Beispiel für einen Haushalt ohne Solaranlage zeigt, wie das funktioniert. Ladeverluste lässt es außer Acht. Der Haushalt kauft zehn Kilowattstunden Netzstrom und lädt damit seinen Akku. Später nutzt er vier Kilowattstunden im Haus und speist sechs Kilowattstunden zurück ins Netz. Auf die vier selbst verbrauchten Kilowattstunden zahlt er weiterhin Umlagen und Netzentgelte.

Für die sechs zurückgespeisten Kilowattstunden fallen dagegen keine Umlagen und Netzentgelte an, weil MiSpeL sie vom Netzbezug abzieht. Einen Gewinn bringt die Saldierung laut Bundesnetzagentur für sich genommen nicht. Sie verhindert nur, dass ein Haushalt Umlagen und Netzentgelte für Strom zahlt, den er zwischenspeichert und wieder ins Netz abgibt. Bei Haushalten mit Solaranlage fällt die Entlastung geringer aus, weil MiSpeL einen Teil ihrer Einspeisung als Solarstrom wertet.

Beim E-Auto zieht MiSpeL dieselbe Grenze wie beim Hausverbrauch. Für Strom, den das Auto zum Fahren verbraucht, zahlt der Haushalt weiterhin Umlagen und Netzentgelte.

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