Österreich: Verfassungsgericht erlaubt ausländische Beweise trotz Beweisverbots
Österreichischer Rechtsschutz erstreckt sich nicht in vollem Umfang auf die Erhebung von Beweisen durch ausländische Ermittler, selbst wenn in Österreich geführte Unterhaltungen ausgespäht werden. Das geht aus Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hervor, die dieser am Donnerstag veröffentlicht hat. Er bestätigt damit die angefochtenen Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als verfassungskonform.
Die Anträge auf deren Prüfung kamen von drei Personen, die wegen Suchtgifthandels (noch nicht rechtskräftig) zu Haftstrafen verurteilt worden sind. Als Beweise dienten Mitteilungen aus dem Chatdienst Sky ECC, den französische Ermittler 2020 durch heimliche Kopie eines Schlüssels aus dem Arbeitsspeicher eines Servers und anschließender Man-in-the-Midle-Attacke ausgespäht haben. Die Ermittler sammelten unterschiedslos alle Chatnachrichten, ohne Verdachtsmomente gegen die konkreten Absender oder Empfänger zu haben, um nach Hinweisen auf etwaige Straftaten zu suchen. Chatinhalte von Personen, die sich vorwiegend in Österreich aufhielten, wurden an die österreichischen Behörden weitergereicht.
Wären die österreichischen Ermittler selbst so vorgegangen, wäre das nicht nur illegal gewesen, die Beweise hätten auch nicht vor Gericht verwendet werden dürfen. Dennoch nahmen die österreichischen Behörden die ihnen zugemittelten Daten gerne; sie fanden darin Beweise für Suchtgifthandel, suchten die Chatteilnehmer zu identifizieren und stellten mehrere Personen vor Gericht.
Die Beschwerden
Drei Verurteilte erachten das als verfassungswidrig und wandten sich an den VfGH. Österreichs Verfassung enthält einen Gleichheitsgrundsatz: Gleichartige Sachverhalte dürfen rechtlich nicht ungleich behandelt werden und umgekehrt.
Eine Beschwerde umfasst auch Inhalte aus dem von Anfang an als Falle für organisierte Verbrecher aufgestellten Chatdienst AN0M. Diese Beschwerde argumentiert zudem, dass Österreichs Strafprozessordnung (StPO) auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hinsichtlich des Rechts auf Datenschutz sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzte, indem sie keine Einschränkungen zur Verwertung durch ausländische Behörden gesammelte Daten enthalte.
Keines der Argumente hat Erfolg. Der VfGH weist zunächst darauf hin, dass es kein grundsätzliches verfassungsrechtliches Beweisverbot gibt, sondern nur einfachgesetzliche Einschränkungen, die aber auch nicht jeden unrechtmäßig erhobenen Beweis unzulässig machen.
Zudem unterstreicht er den Unterschied zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung. Ermittlungen ausländischer Behörden unterliegen demnach dem jeweiligen ausländischen Recht, die Beweisverwertung im Inland inländischem Recht. Es sei „im internationalen Rechtshilfeverkehr grundsätzlich Respekt gegenüber den Strukturen, Inhalten und Wertungen fremder Rechtsordnungen geboten, selbst wenn diese in einzelnen Punkten von den innerstaatlichen Rechtsauffassungen abweichen. Das gilt insbesondere für den unionsrechtlichen Rechtshilfeverkehr“, meint das Höchstgericht.
Gleichheitsgrundsatz gilt nicht für Ermittlungen
Der Gleichheitsgrundsatz gebiete nicht, dass der Gesetzgeber von ausländischen Behörden gewonnene Beweise denselben Beweisverwertungsverboten unterwerfe wie durch österreichische Behörden ermittelte Beweise. Der Gleichheitsgrundsatz gilt demnach nur für die Zulässigkeit der Verwertung von Ergebnissen, nicht für die Zulässigkeit ihrer Erlangung.
Das gibt Staatsanwaltschaften und Gerichten viel Spielraum, völlig freie Bahn lässt der VfGH ihnen aber nicht. Er verweist auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH), wonach Strafverfahren gemäß Artikel 6 EMRK fair sein müssen. Das schließe die Verwendung unter Folter erlangter Beweise ebenso aus, wie Fälle der Anstiftung zu Straftaten durch staatliche Organe. Diesbezüglich müssen die Gerichte im Inland und im Ausland gewonnene Beweise gleich behandeln, womit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz Genüge getan sein.
Hinsichtlich Datenschutz und Achtung des Privat- und Familienlebens weist der VfGH darauf hin, dass die EMRK Ausnahmen erlaubt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, um bestimmte Ziele zu erreichen, darunter die Verhütung von Straftaten. Die entsprechenden Eingriffe durch österreichische Gesetze seien verhältnismäßig.
Die Erkenntnisse des VfGH entscheiden die anhängigen Strafverfahren nicht, sondern bestätigen die Verfassungsmäßigkeit bestimmter einschlägiger Rechtsnormen. Auf deren Basis ist nun der OGH am Zug, der über die Rechtsmittel der Verurteilten gegen die Zulassung der Beweise und gegen die Urteile selbst zu entscheiden hat. Die Aktenzeichen der VfGH-Entscheidungen lauten G 123-124/2025, G 132-133/2025 und G 180/2025.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat voriges Jahr abgelehnt, zu prüfen, ob deutsche Behörden die von US-Behörden gesammelten ANOM-Chats auswerten dürfen. Denn im Zweifel geht das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon aus, dass US-Behörden "bei der Gewinnung (von Beweismitteln) die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes" beachten.
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