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Friday, September 11, 2026

Umstrittene Geräte: Filmen mit Smart Glasses in den meisten Fällen nicht erlaubt

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Die Hamburger Datenschutzaufsicht hat ein Smart-Glasses-Modell von Meta geprüft. Sie sieht kaum legale Einsätze für die Brille mit Aufnahmefunktion.

Das Filmen und Fotografieren von Menschen mit Smart Glasses von Meta ist nach Ansicht der hamburgischen Datenschutzaufsicht in den meisten Fällen nicht erlaubt. Zu diesem Ergebnis kommt ein entsprechender Prüfbericht, den die Behörde am Donnerstag veröffentlicht hat.

Darin erteilen die Da­ten­schüt­ze­r:in­nen der sehr leichtfüßigen Verwendung der Aufnahmefunktion dieser Brillen in der Öffentlichkeit eine Absage. Denn in der Praxis hätten die Gefilmten in diesen Situationen nicht die Möglichkeit, informiert in die Aufnahmen einzuwilligen, so die Bilanz. Eher möglich wäre der Einsatz zu Hause in Gegenwart von Menschen, die zum engen Freundes- und Familienkreis gehören.

Smart Glasses wie die von Meta stehen in Europa seit einigen Monaten in der Kritik: Sie erlauben es ihren Träger:innen, weitgehend unbemerkt zu filmen und zu fotografieren. Zwar soll eine beim Aufnehmen leuchtende LED signalisieren, dass der Aufnahmemodus aktiviert ist. Aber die Hamburger Da­ten­schüt­ze­r:in­nen stellen fest, dass diese LED „abhängig von Entfernung, Blickwinkel und Lichtverhältnissen nur eingeschränkt wahrnehmbar“ ist. Das bloße Aufleuchten der LED alleine genüge nicht, um die Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung zu informieren. Wer mit der Brille filmt oder fotografiert, müsse mehr tun – etwa die Betroffenen ansprechen.

Dazu kommt ein weiteres Problem: Ist das LED-Licht aus, heißt das nicht unbedingt, dass die Kamera gerade nicht aufnimmt. Die Da­ten­schüt­ze­r:in­nen kritisieren, dass „die Möglichkeit der leichten Manipulierbarkeit der LED durch ein Abkleben mit dunkler Folie nicht merklich behoben worden“ ist.

Die Perspektive: Gesichtserkennung

Die Behörde hat für ihren Bericht das Modell „Ray-Ban Meta Wayfarer (Gen 1)“ unter die Lupe genommen. Die Ex­per­t:in­nen haben die Struktur der zugehörigen App untersucht, deren Datenübermittlungen mitgeschnitten, schließlich die Brille auseinandergebaut und die Bauteile analysiert. Dabei kam auch Überraschendes zutage: Zum Beispiel heißt es in dem Bericht, dass in der Software bereits Tabellen angelegt sind, die anscheinend für eine Auswertung der Gesichtserkennung genutzt werden sollen. Diese seien aber noch leer, es sei daher davon auszugehen, dass eine Gesichtserkennung noch nicht stattfinde.

Die Au­to­r:in­nen stellen klar: Auch Privatpersonen unterlägen bei Nutzung der Brille der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die in dem Gesetz vorgesehene Haushaltsausnahme gelte nur, wenn etwa enge Freunde oder die Familie gefilmt würden und wenn dabei „keine beruflichen oder kommerziellen Zwecke verfolgt und die Daten nicht über diesen Kreis hinaus zugänglich“ gemacht werden.

Anzeige erstattet

Die Hamburger Datenschutzaufsicht ist nicht die Einzige, die auf Probleme bei den Brillen hinweist. Die Organisation HateAid hält bereits den Vertrieb für strafbar und hat Anzeige gegen Meta, die Hersteller und mehrere Optik-Handelsketten gestellt. Manche Orte schränken die Nutzung bereits ein: So hat die norwegische Hauptstadt Oslo Smart Glasses in ihren Schulen verboten. Hamburg plant ein Verbot in städtischen Bädern und im öffentlichen Nahverkehr.

In einer Umfrage des Digitalverbandes Bitkom im August gaben 76 Prozent der Befragten an, nicht mit Smart Glasses gefilmt werden zu wollen. 62 Prozent würden einen Besucher damit nicht ins Haus lassen.

Meta erklärt in einem FAQ zu dem Thema, die Kamerafunktion werde automatisch deaktiviert, wenn die LED blockiert wird. Zuverlässig zu funktionieren scheint das aber in der Praxis nicht. „Wir arbeiten ständig daran, unsere Fähigkeiten, eine Abdeckung zu erkennen, zu verbessern“, erklärt der Konzern weiter.

Die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde sieht bislang keinen Anlass, Herstellern und Verkäufern von Smart Glasses, bei denen eine leuchtende LED die Aufnahme anzeigt, den Vertrieb zu untersagen. Der Betrieb mit deaktivierter oder überklebter LED sei allerdings verboten.

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