Belarus-Prozess in St. Gallen – Urteil: Lukaschenko-Gehilfe hat Menschen verschwinden lassen

- Das Kantonsgericht St. Gallen spricht einen heute 48-jährigen Belarussen wegen Verschwindenlassens einer Person schuldig.
- Für den Angeklagten wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen.
- Der Mann soll 1999 Teil eines Spezialkommandos gewesen sein, das für Diktator Alexander Lukaschenko drei Oppositionelle ermordet haben soll.
Beim Gerichtsprozess ging es um den Tatbestand des Verschwindenlassens, der in der Schweiz und weltweit kaum je angewandt worden ist. Der heute 48-jährige Mann soll 1999 Teil eines Spezialkommandos gewesen sein, das im Auftrag des Regimes von Alexander Lukaschenko drei Oppositionelle ermordet haben soll.
Ende der 1990er-Jahre kam es in Weissrussland zu Protesten. Die Bevölkerung demonstrierte gegen die Diktatur von Alexander Lukaschenko. 1999 verschwanden drei Oppositionelle spurlos, darunter der ehemalige Innenminister Juri Sacharenko. Jahrzehntelang wusste niemand, was mit den Oppositionellen geschehen war.
Bis in einem Dokumentarfilm der «Deutschen Welle» ein Mann auftrat und behauptete, er sei damals Teil der Spezialeinheit gewesen, die die Oppositionellen ermordete.
Dass ein solcher Fall mit internationaler Brisanz und Tragweite in St. Gallen behandelt wird, hängt mit einer UNO-Konvention zusammen. Diese verpflichtet Staaten, das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen zu verhindern und zu bestrafen. Die Schweiz hat das Übereinkommen vor zehn Jahren ratifiziert.
Warum es zwei Freisprüche und einen Schuldspruch gibt
NGOs spürten den ehemaligen Soldaten im Kanton St. Gallen auf und erstatteten mit Angehörigen der Opfer Anzeige. Die St. Galler Staatsanwaltschaft erhob vor viereinhalb Jahren Anklage. Die erste Instanz, das Kreisgericht Rorschach, sprach den Angeklagten aus Mangel an Beweisen frei.
Das St. Galler Kantonsgericht verurteilte den Angeklagten nun in einem Fall des Verschwindenlassens. Für die Fälle der zwei anderen Opfer gab es einen Freispruch. Diese werden so begründet: In einem Fall wurde das Urteil der ersten Instanz nicht weitergezogen, der Freispruch des Kreisgerichts bleibt also bestehen.
Im zweiten Fall, jenem des Innenministers, sei der Angeklagte ein unwissender Neuling im Kommando gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich beim Einsatz lediglich darum ging, die Oppositionellen einzuschüchtern und danach wieder freizulassen. Was wiederum zum Schuldspruch im dritten Fall führt: Da habe der Angeklagte aufgrund der Erfahrung gewusst, was bei diesen Einsätzen passierte.
Das Urteil: eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Für das Verschwindenlassen seien acht Jahre Freiheitsstrafe angemessen. Der Verurteilte habe aber umfassend gestanden und sich kooperativ gezeigt. Er habe sich unter anderem mit einer Angehörigen zu einer Aussprache getroffen.
Regionaljournal Ostschweiz, 26.10.2026, 12:03 Uhr ; ledn;buec
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