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Wednesday, October 21, 2026

Urteil des Bundesgerichtshofs: Schufa muss transparenter werden

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Wie der Schufa-Score berechnet wird, ist unklar. Ist der Wert schlecht und ein Vertragsabschluss in Gefahr, sollen Menschen nun leichter an Infos kommen.

epd | Der Bundesgerichtshof hat die Wirtschaftsauskunftei Schufa zu mehr Transparenz bei der Berechnung der Bonität von Verbrauchern verpflichtet. Führen Menschen an, dass sie wegen der Bonitätseinstufung von der Schufa keinen Vertrag mit einem Unternehmen, etwa einen Kreditvertrag, erhalten haben, und können sie das unter Umständen auch beweisen, könne die Wirtschaftsauskunftei zur Auskunft über die genaue Berechnung des entscheidenden Scorewertes verpflichtet sein, urteilten am Mittwoch die Karlsruher Richter. (AZ: I ZR 227/25 und weitere)

Die Schufa mit Sitz in Wiesbaden sammelt umfassend Daten über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern. Banken, der Handel, Vermieter und Versicherungen informieren die Schufa über das Zahlungsverhalten einzelner Bürger. Die Schufa berechnet daraus einen Scorewert, der Auskunft über die Bonität der Verbraucher gibt. Diesen können Unternehmen bei der Wirtschaftsauskunftei abfragen. Bei einer schlechten Bonität verweigern Firmen mitunter den Abschluss von Verträgen.

Wie der noch bis Ende 2028 auslaufende bisherige Scorewert von der Schufa genau berechnet wird, ist unklar und steht seit Langem in der Kritik. Ver­brau­che­r:in­nen können sich damit nur schwer gegen ihre Bonitätseinstufung wehren. Seit dem 17. März des laufenden Jahres ist die Schufa auf einen neuen transparenteren Scorewert umgestiegen.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen wollten vier Ver­brau­che­r:in­nen bereits 2023 von der Schufa genaue Auskunft über die Berechnung ihres Scorewertes erhalten. Die Schufa teilte ihnen die Scorewerte und lediglich eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens mit.

Auskunftsansprüche gelten nicht immer

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Kläger zunächst mehr Auskunftsansprüche nicht geltend machen können. Anderes könne aber gelten, wenn sie darlegen und unter Umständen beweisen, dass sie wegen ihres Schufa-Scorings keinen Vertrag mit einem anderen Unternehmen erhalten haben.

Es reicht aus, wenn die Kläger ihren Scorewert an ein Unternehmen übermittelt haben und in diesem zeitlichen Zusammenhang kein Vertrag geschlossen wurde

An dieser Darlegungs- und Beweislast seien „keine zu hohen Anforderungen zu stellen“. Es reiche aus, wenn die Kläger ihren Scorewert an ein Unternehmen übermittelt haben und in diesem zeitlichen Zusammenhang kein Vertrag geschlossen wurde. Das muss nun das Oberlandesgericht Dresden in allen Fällen noch einmal prüfen.

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