Oberverwaltungsgericht: Smart Pet Feeder ist keine verbotene Abhöranlage
Ein mit Kamera und Mikrofon ausgestatteter Futterautomat für Haustiere stellt keine verbotene Spionageanlage dar. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem unanfechtbaren Beschluss entschieden und damit die Beschwerde der Bundesnetzagentur zurückgewiesen (Az.: 13 B 18/26).
Der Streit dreht sich um „Smart Pet Feeder“, die Haustierbesitzern ermöglichen, ihre Vierbeiner aus der Ferne zu füttern, zu beobachten und mit ihnen zu sprechen. Über eine Smartphone-App lassen sich die integrierte Kamera sowie das Mikrofon fernsteuern, wobei die Aufnahmen sowohl live gestreamt als auch lokal auf SD-Karten abgespeichert werden können.
Die Bundesnetzagentur sah in dem Gerät ein unzulässiges Überwachungswerkzeug. Nach Ansicht der Regulierungsbehörde handelt es sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage, die als gewöhnlicher Gegenstand des täglichen Gebrauchs getarnt sei und sich in besonderer Weise dazu eigne, das Bild oder das unbemerkte Wort von Menschen heimlich aufzunehmen.
Bereits im Herbst 2024 hatte die Behörde einen Händler aufgefordert, entsprechende Geräte aus dem Angebot zu nehmen. Etwas später folgte schließlich die formelle Vertriebsuntersagung samt Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Dagegen wehrte sich der Vertriebspartner im Eilverfahren und bekam bereits in erster Instanz recht.
Richter sehen keine verdeckte Tarnung im Design
Schon das Verwaltungsgericht Köln hatte klargestellt, dass der Automat nicht vortäusche, ein schlichter Futternapf zu sein. Ein verbotenes Spionagegerät liege rechtlich nur dann vor, wenn die Überwachungsfunktion in einem Gegenstand versteckt sei, bei dem man eine solche Aufnahmetechnik üblicherweise überhaupt nicht erwarten würde. Bei einem smarten Futterautomaten unterscheide sich das Aussehen aber schon durch sichtbare Lautsprecher und Objektive deutlich von einem gewöhnlichen Napf. Wer ein solches Gerät wahrnehme, rechne automatisch mit einer Videofunktion zur Tierbeobachtung. Von einer heimlichen Aufzeichnung könne daher keine Rede sein.
Das Oberverwaltungsgericht schloss sich dieser Argumentation nun vollumfänglich an. Der 13. Senat führte aus: Das gesetzliche Verbot verdeckter Telekommunikationsanlagen aus Paragraf 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), der auch für eine Untersagung von Smart Glasses ausschlaggebend wäre, müsse einschränkend ausgelegt werden.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift geht laut dem Beschluss hervor, dass der Gesetzgeber rein technische Aufnahmemöglichkeiten ohne einen gezielten Personenüberwachungszweck keineswegs erfassen wollte. Wenn ein Gerät erkennbar dafür konzipiert sei, Tiere zu beobachten und nicht Menschen auszuspionieren, greife das Verbot nicht.
Gefahr entsteht erst durch missbräuchliche Nutzung
Eine Rechtsnorm, die Verstöße mit strafrechtlichen Konsequenzen belegt, dürfe rechtlich nicht beliebig weit gedehnt werden, führte das OVG aus. Bei Geräten, die zwar theoretisch für unbemerkte Aufnahmen genutzt werden könnten, primär aber völlig legalen Zweckbestimmungen dienen, entstehe eine mögliche Gefährdung erst durch das konkrete Handeln des jeweiligen Nutzers. Der Hersteller habe den Automaten nicht für die verdeckte Überwachung von Menschen geschaffen. Damit fehle es an der notwendigen Zweckbestimmung für eine Einstufung als verbotene Abhöranlage.
Für Händler und Produzenten bringt die Entscheidung vorerst Rechtssicherheit im Online-Vertrieb. Zwar steht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch aus, doch das Eilverfahren ist abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur kann gegen den OVG-Beschluss keine weiteren Rechtsmittel einlegen. Smarte Heimtier-Hardware mit integrierter Kamera- und Audiotechnik darf damit in Deutschland weiterhin vorläufig verkauft und betrieben werden.
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