Linkspartei in Berlin: Die juristische Hürde für einen Rauswurf ist hoch

Die Berliner Linkspartei steht unter Druck, sich von problematischen Mitgliedern zu trennen. Doch auch wenn sie das wollte, wäre das nicht so einfach.
Wie geht eine Partei mit Mitgliedern oder Untergliederungen um, die gegen deren Prinzipien verstoßen? Das ist eine Frage, die sich derzeit die Berliner Linke stellen muss. Auch aus den Reihen der SPD und der Grünen, ihren potentiellen Koalitionspartnern, kommen Forderungen, sich von problematischen Teilen zu trennen, um so ein deutliches Zeichen gegen Antisemitismus zu setzen. Das ist jedoch kein ganz leichtes Unterfangen.
Die juristische Hürde für den Rauswurf eines Mitglieds ist hoch. Alleine der Verstoß gegen Parteibeschlüsse reicht als Ausschlussgrund noch nicht aus – aus gutem Grund, denn das wäre das Ende jedes innerparteilichen Pluralismus. Als Kriterium heißt es vielmehr in Paragraf 10 des Parteiengesetzes, dass ein Mitglied „nur dann“ ausgeschlossen werden kann, „wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt“. Die Entscheidung darüber muss ein Schiedsgericht fällen. Dagegen kann der oder die Betroffene Berufung vor einem Schiedsgericht höherer Stufe einlegen.
Aber wann verstößt jemand erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung einer Partei? Diese Formulierung ist interpretationsfähig – und bei den Schiedsgerichten aller demokratischen Parteien gilt in der Regel der Grundsatz, im Zweifel zugunsten des oder der Betroffenen zu entscheiden. Das macht Parteiausschlüsse kompliziert, was sinnvoll ist, damit sie nicht für innerparteiliche Machtkämpfe missbraucht werden können.
10 Jahre dauerte es, bis die SPD Thilo Sarrazin los war
Einfach ist es noch bei der Werbung für eine konkurrierende Partei. So schloss die SPD im Frühjahr 2008 ohne viel Federlesen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Detlev von Larcher nach 39-jähriger Mitgliedschaft aus, weil er Ende 2007 in einem Leserbrief an die FAZ zur Wahl der Linken aufgerufen hatte.
Weitaus schwerer tat sich die SPD im Fall von Thilo Sarrazin. Ganze zehn Jahre und mehrere Anläufe dauerte es, bis Berlins Ex-Finanzsenator wegen seiner zahlreichen rassistischen Äußerungen ausgeschlossen wurde. „Bliebe Sarrazin Mitglied der SPD, entstünde nach außen der Eindruck, die SPD böte auch Mitgliedern mit Auffassungen im rechtspopulistischen Spektrum Raum“, begründete im Juli 2020 letztinstanzlich die SPD-Bundesschiedskommission ihre Entscheidung.
Der Versuch, Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder wegen des Vorwurfs der Verharmlosung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, seiner Freundschaft zum russischen Präsidenten Wladimir Putin sowie seiner Posten in russischen Konzernen auszuschließen, scheiterte hingegen. Sowohl die SPD-Schiedskommission der Region Hannover als auch die des Bezirks Hannover konnten kein parteischädigendes Verhalten Schröders erkennen. Die Berufung dagegen lehnte die Bundesschiedskommission im Mai 2023 ab.
Wagenknecht durfte bleiben – bis sie von selbst ging
Und wie sieht das bei der Linken aus? Anders als beispielsweise in der SPD können bei ihr Parteiausschlussverfahren nicht nur von einer Parteigliederung oder dem Parteivorstand beantragt werden, sondern von jedem Mitglied. Das sorgt zwar dafür, dass die Schiedsgerichte der Linken deutlich mehr zu tun haben als die anderer Parteien. Aber das führt nicht unbedingt zu mehr Parteiausschlüssen.
So versuchten mehrere Mitglieder vergeblich, 2021 Sarah Wagenknecht nach Veröffentlichung ihrer antilinken Kampfschrift „Die Selbstgerechten“ ausschließen zu lassen. Der Partei sei zwar durch das Verhalten Wagenknechts tatsächlich Schaden entstanden, argumentierte die nordrhein-westfälische Landesschiedskommission. Aber das sei nicht nur ihr anzulasten, da „in gleicher Weise“ die Linke dafür die Verantwortung trage, „die seit vielen Jahren den mit zunehmender Härte geführten Konflikt“ um Wagenknechts Ansichten „nicht politisch löse“, sondern verschleppe.
Die Beschwerde gegen den Nichtausschluss wies die Bundesschiedskommission im Mai 2022 einstimmig zurück. Sie konnte oder wollte nicht einmal den Schaden Wagenknechts für die Linke erkennen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Ex-Vorsitzende der Linksfraktion im Bundestag und ihre Getreuen längst mit den Planungen für ihre Abspaltung begonnen. Im Oktober 2023 traten sie aus, um ihre eigene Partei zu gründen.
Erfolgreicher Auschluss gegen israelfeindlichen Aktivisten
Durch die Instanzen hindurch erfolgreich war hingegen das Parteiausschlussverfahren gegen Ramsis Kilani, ein trotzkistisches Mitglied der Linken in Neukölln. Den Rauswurf des Pro-Palästina-Aktivisten wegen dessen offen israelfeindlichen und terrorrelativierenden Äußerungen beantragt hatten im Oktober 2024 die damalige Berliner Linkenvorsitzende Katina Schubert und Martin Schirdewan, Vorsitzender der Linksfraktion im EU-Parlament. Kilani hatte zuvor das terroristische Massaker vom 7. Oktober 2023 zu einer „von der Hamas angeführten Offensive gegen Israel“ verklärt und unter anderem verkündet: „Für revolutionäre Sozialisten hatten und haben die Palästinenser immer jedes Recht, sich mit allen erforderlichen Mitteln gegen die von den Imperialisten unterstützte zionistische Siedlerkolonie zu wehren, die ihr Land besetzt und sie unterdrückt.“
Den Beschluss der Berliner Landesschiedskommission, Kilani die Mitgliedschaft zu entziehen, bestätigte die Bundesschiedskommission im November 2025. Das höchste Parteigericht warf ihm unter anderem die „Relativierung der Taten und Absichten einer antisemitischen Terrororganisation wie der Hamas“ vor. So habe er bestritten, dass die Hamas „von einem auf einen Vernichtungswillen hinauslaufenden Antisemitismus geleitet wird“. Damit habe Kilani „in deutlicher Weise gegen den Parteigrundkonsens zur Ablehnung jeglichen Antisemitismus verstoßen, indem er eine schlagkräftig und gewaltvoll agierende antisemitische Terrororganisation verharmlost“.
Das höchste Parteigericht konstatierte, dass es sich bei dem Bekenntnis zum Existenzrecht des Staates Israel um einen Grundsatz der Partei Die Linke handelt
Das höchste Parteigericht konstatierte, dass es sich bei dem Bekenntnis zum Existenzrecht des Staates Israel „um einen Grundsatz der Partei Die Linke“ handelt. Kilani habe sich demgegenüber „in deutlicher Weise gegen den Parteigrundkonsens zum Bekenntnis zum Existenzrecht des Staates Israel öffentlich in Widerspruch gesetzt als auch eine Vielzahl von Entführungsopfern, von denen sogar einige in Geiselhaft ums Leben kamen, öffentlich wahrnehmbar herabgewürdigt“.
Protest gegen den Ausschluss von Ramsis Kilani
Die Linke Neukölln kritisierte den Parteiausschluss Kilanis scharf. Es habe „keinerlei rechtliche oder politische Notwendigkeit für diesen Parteiausschluss“ gegeben. Es habe keine nachvollziehbare Begründung gegeben, wie Kilanis Äußerungen der Partei „schweren Schaden“ zugefügt haben sollen. Die Anstrengung des Ausschlussverfahrens sei „ein schwerer politischer Fehler“ gewesen. Zu einer solchen Auffassung kann nur kommen, wer die Positionen Kilanis zumindest im Grundsatz teilt.
Rund 100 Aktivist:innen der LAG Palästinasolidarität demonstrierten vor und im Karl-Liebknecht-Haus, der Parteizentrale, gegen die Schiedsgerichtentscheidung. Als eine ihrer Wortführer:innen war auch Hannah Bruns mit dabei, gegen die inzwischen ebenfalls ein Ausschlussverfahren läuft. Sie vertritt die Auffassung, die Befreiung Palästinas ende „dann, wenn Tel Aviv wieder in der Hand von Palästina liegt“.
Innerparteiliche Zusammenschlüsse wie die LAG Palästinasolidarität könnten übrigens laut Linken-Satzung „durch einen Beschluss des Parteitages oder des Parteirates aufgelöst werden“. Voraussetzung dafür ist, dass sie „in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen“.
Erweiterter Spielraum für propalästinensische Aktivist:innen
Auf den ersten Blick scheint der Beschluss der Bundesschiedskommission in Sachen Kilani sehr klar zu sein. Beim genaueren Hinsehen ist jedoch zu erkennen, dass er im Vergleich zur vorigen Entscheidung der Berliner Landesschiedskommission den Spielraum für propalästinensische Aktivist:innen erweitert hat.
Denn anders als zur Vorinstanz befand das höchste Parteigericht, dass Kilanis dämonisierende Bezeichnungen Israels als „genozidalen Kolonialstaat“ oder „koloniales Gebilde“ nicht rechtlich inkriminierbar seien. Schließlich sei „die Gründung des Staates Israel nur durch das Zutun der vorherigen Kolonialmacht möglich geworden, sodass es in der Formulierung des ‚kolonialen Gebildes‘ doch einen sachlichen Tatsachenkern gibt, der die Verwendung des entsprechenden Terminus in der Debatte nicht von vornherein ausschließt“, so die spitzfindige Argumentation des Gremiums.
Auch würden Äußerungen Kilanis, bei dem Überfall vom 7. Oktober 2023 habe es sich um den „klassischen Ausbruch kolonialer Gegengewalt nach Jahrzehnten struktureller kolonialer Gewalt“ handelt, zwar „grenzwertig erscheinen“. Ihnen wohne jedoch „immer noch ein deskriptives Element der wertenden Beschreibung inne, welches im Rahmen der innerparteilichen Debatte hinzunehmen ist“.
Zu unkonkrete Unvereinbarkeitsbeschlüsse
Interessant ist auch, was die Bundesschiedskommission in einem anderen Verfahren zur Zusammenarbeit mit problematischen Organisationen festgestellt hat. Im April 2026 hob sie den Beschluss der Vorinstanz gegen die finanzielle Unterstützung auf, die der örtliche Linken-Stadtverband einer Protestaktion gegen Waffenlieferungen an Israel in Leipzig gewährt hatte. Zu deren Organisatoren gehörte auch die propalästinensische Leipziger Gruppe Handala.
Die sächsische Landesschiedskommission hatte argumentiert, dass eine Zusammenarbeit mit Handala für die Linke unvereinbar sei, da die Gruppe das Existenzrecht Israels nicht anerkenne, die Verbrechen der Hamas vom 7. Oktober 2023 verharmlose und sich nicht von der Hamas distanziere. Das jedoch widerspreche der Beschlusslage der Linken.
Tatsächlich hat beispielsweise der Bundesparteitag im Oktober 2024 in Halle beschlossen: „Wer in Nahost oder hierzulande antisemitische Ressentiments befeuert, wer das Existenzrecht Israels in Frage stellt, wer gegen jüdische Menschen hetzt oder den Terror der Hamas relativiert, kann für uns ebenso wenig Bündnispartner*in sein wie diejenigen, die rassistische, anti-muslimische oder anti-palästinensische Angriffe und Propaganda gutheißen oder betreiben.“
Die Beschlusslage der Linken in Sachsen ist noch eindeutiger. Für den dortigen Landesverband „ist die Zusammenarbeit mit Vereinigungen oder Personen, welche einen eliminatorischen Antisemitismus unter dem Deckmantel des Antizionismus vertreten, die Gewalttaten des 7. Oktober 2023 oder das verbrecherische Agieren der Hamas und anderer islamistischer Organisationen verherrlichen, verharmlosen oder leugnen, mit seinen Prinzipien und seiner Programmatik unvereinbar“. Daher schließe die sächsische Linke „jedwede Zusammenarbeit mit diesen aus“.
Doch das reichte der Bundesschiedskommission nicht. Denn was in allen entsprechenden vermeintlichen Unvereinbarkeitsbeschlüssen der Linken fehlt: die klare Benennung von Ross und Reiter. „Aus dem die Unvereinbarkeit konstituierenden Beschluss selbst“ müsse aber „hinreichend bestimmt hervorgehen, auf welche konkrete Organisation oder Person sich dieser bezieht“, befand das Parteigericht. Es müsse „ohne weitere Interpretations- oder inhaltliche Subsumtionsleistungen klar ersichtlich werden, wer (alles) gemeint ist“. Handala finde jedoch „keinerlei Erwähnung“. Das gilt übrigens auch für jene eigentümlichen „Bündnispartner“ der Linken Neukölln, wie dem Vereinigten Palästinensischen Nationalkomitee.
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