Urteil zum Familiennachzug – Tochter darf in die Schweiz, weil der Vater nichts von ihr wusste

Ein Gambier heiratete eine Schweizerin. Einige Jahre später wurde er eingebürgert.
Parallel zu seiner Schweizer Ehe führte er eine aussereheliche Beziehung mit einer Frau in Gambia. Diese gebar nach der Einbürgerung des Mannes einen gemeinsamen Sohn.
Bei der Geburt dieses Kindes erfuhr der Mann, dass er auch Vater einer älteren Tochter der Gambierin ist, die vor seiner Einbürgerung geboren wurde.
Drei Jahre nach der Geburt des Sohnes erkannte der Mann seine Vaterschaft für beide Geschwister an – zunächst in Gambia, dann auch in der Schweiz. Der Sohn ist damit Schweizer, die Tochter nicht.
Sohn darf in der Schweiz leben, Tochter nicht
So weit, so kompliziert.
Doch dann wollte die Mutter in Gambia ihre Kinder wegen eines neuen Partners nicht mehr selbst betreuen. Die Grosseltern sprangen ein, doch diese sind bereits hochbetagt.
Also zogen die Geschwister zu ihrem Vater in die Schweiz. Für den Sohn war das kein Problem – er ist schliesslich Schweizer. Für die damals zehnjährige Tochter stellte der Vater ein Gesuch um Familiennachzug. Ein gambisches Gericht erteilte ihm das Sorgerecht für beide Kinder.
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren nach «Entstehung des Familienverhältnisses» geltend gemacht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Quelle: Art. 47 Ausländergesetz
Die Zürcher Justiz verweigerte der Tochter dennoch eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Argument, der Vater hätte innert fünf Jahren ab Kenntnis der Vaterschaft ein Gesuch um Familiennachzug stellen müssen. Es lägen auch keine «wichtigen familiären Gründe» gemäss Gesetz für einen nachträglichen Familiennachzug vor.
Das Leben schreibt unvorstellbare Geschichten
Vergangenen Freitag berät das Bundesgericht den Fall öffentlich. Umstritten ist nämlich, ab wann das Familienverhältnis als entstanden gilt: ab Geburt, ab Kenntnis der Vaterschaft, ab rechtlicher Vaterschaftsanerkennung – in der Schweiz oder im Ausland – oder ab Zuteilung des Sorgerechts?
Eine Mehrheit der Richterinnen und Richter argumentierte, das Gesetz verwende das Wort «Entstehung» und nicht die Formulierung «mögliche Entstehung» des Familienverhältnisses. Die Frist beginne daher nicht ab Kenntnis der Vaterschaft an zu laufen, sondern mit der Vaterschaftsanerkennung im Ausland. Das Gesuch um Familiennachzug sei deshalb im konkreten Fall fristgerecht gestellt worden.
Eine Minderheit war der Meinung, um Rechtsmissbrauch zu verhindern, müsste genauer abgeklärt werden, ob der Vater tatsächlich so spät von seiner Vaterschaft erfuhr. Es seien nur tatsächlich gelebte familiäre Bindungen geschützt. Die Frist beginne ab dann zu laufen, wenn faktisch und rechtlich die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung bestand. Der Wille des Gesetzgebers sei klar: Kinder sollten rasch nachgezogen werden, damit sie möglichst lange in der Schweiz zur Schule gehen könnten.
«Das Leben schreibt die besten Geschichten», sagt ein Richter und blickt zum Publikum, wo in der vordersten Reihe der Vater mit seinem Anwalt sitzt und mit wippenden Füssen zuhört. Manchmal schreibe das Leben Geschichten, die man sich in der Theorie gar nicht vorstellen könne, so der Richter. «An einen solchen Fall wie diesen hat der Gesetzgeber wohl nicht gedacht.»
Nämlich an den Fall, dass ein Vater erst spät von seiner Vaterschaft erfährt, dann aber einige Zeit später die volle Betreuung übernimmt, weil die Mutter diese nicht mehr leisten will.
Happy End vor Gericht: Tochter darf beim Vater bleiben
Eine Mehrheit der Richterinnen und Richter heisst die Beschwerde der Familie gut. Das Gesuch sei rechtzeitig gestellt worden, da die Frist erst mit der Vaterschaftsanerkennung im Ausland zu laufen beginne. Und selbst wenn die Frist verpasst wäre, läge in diesem Fall ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug vor, so das Gericht.
Das bedeutet: Die Tochter darf bei Vater und Bruder in der Schweiz leben. Der Vater atmet sichtlich auf und umarmt seinen Anwalt.
Der Rechtsanwalt der Familie, Pascal Ronc, sagt: «Mein Klient und seine Tochter lebten über Jahre im Ungewissen, ob die Tochter bei ihrem leiblichen Vater und Bruder in der Schweiz bleiben darf oder nicht.» Es sei schön, dass das Gericht ausdrücklich festgehalten habe, dass ein Leben beim Vater dem Kindswohl diene. «Denn in Gambia hat das Mädchen keine echte Betreuungsalternative.»
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