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Saturday, November 7, 2026

Streikrecht verletzt – Gericht für Menschenrechte rügt die Schweizer Justiz

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  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte korrigiert ein Urteil des Bundesgerichts.
  • Es habe in einem Arbeitskampf an einem Spital die Rechte der Streikenden zu wenig geschützt.

Im Winter 2012/2013 eskalierte am Spital Providence in Neuenburg ein Arbeitskampf. Das Spital befand sich in einem Prozess der Übernahme durch die Gruppe Genolier. Die neuen Besitzer hatten im Juni 2012 den Ausstieg aus dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) angekündigt. Mit einem Streik wehrten sich Angestellte dagegen.

Nach wochenlangen Arbeitsniederlegungen ermahnte die Spitalführung die Streikenden, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. 22 Angestellte weigerten sich. Sie wurden im Februar 2013 entlassen.

Menschen mit roten Mützen und Bannern bei einer Kundgebung vor einem Wohngebäude.
Legende: Kundgebung im Februar 2013 gegen die Entlassung von 22 Angestellten des Neuenburger Spitals Providence. KEYSTONE/Laurent Gillieron

17 Angestellte und vier Gewerkschaftsfunktionäre fochten ihre Entlassung vor Gericht an. Der Rechtsstreit gelangte bis ans Bundesgericht. Dieses kam 2018 und 2020 zum Schluss, dass der Streik ab dem 23. Januar 2013 seinen Charakter als letztes Mittel verloren habe, da das Spital zu diesem Zeitpunkt Zugeständnisse gemacht hatte, darunter den Erhalt des GAV für das Jahr 2013. In den Augen des höchsten Schweizer Gerichts war die Arbeitsniederlegung damit unverhältnismässig geworden.

Streikrecht missachtet

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kommt jetzt zu einem anderen Schluss. Für die Streikenden und die Gewerkschaften sei nicht vorhersehbar gewesen, dass ihr zunächst rechtmässiger Arbeitskampf zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig eingestuft werden könnte.

Ausserdem habe eine Interessenabwägung zwischen dem Streikrecht der Angestellten und den Interessen des Arbeitgebers gefehlt. Die Schweizer Justiz habe den Beschwerdeführern den Kündigungsschutz verweigert und damit den Kern des Streikrechts missachtet. Dieses wiederum sei ein wesentliches Element der Vereinigungsfreiheit gemäss Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Als Entschädigung muss die Schweiz den Angestellten, die Klage erhoben hatten, eine Entschädigung von rund 9000 Franken bezahlen und den Gewerkschaftsmitgliedern eine von etwa 4500 Franken.

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