Importpakete: 2 Euro zusätzliche Gebühr pro Warenposition
Zum Monatswechsel tritt mit der „Universellen Bearbeitungsgebühr“ (Universal Handling Fee, UHF) eine weitere Gebühr bei Bestellungen aus dem Nicht-EU-Ausland in Kraft. Zwei Euro müssen Anbieter dann für jede Warenposition einer Bestellung entrichten, die im Fernverkauf im Sinne der Zollverordnung direkt zu den Kunden auf den Weg gebracht wird. Zum direkten Weg zählt auch die Lieferung an einen Abholort.
Beim Import ins Zollgemeinschaftsgebiet der Europäischen Union wird mit der Gebühr die „Bearbeitung eines Antrags auf Überlassung von im Fernverkauf verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr“ finanziert. Das eindeutige Ziel der Übung: die enorme Paketflut aus Fernost weiter eindämmen. Bereits im Juni war eine temporäre Mindestzollregelung in Kraft getreten, die bei geringwertigen Warensendungen unter 150 Euro Warenwert greift. Laut vorläufigen Daten, welche die EU-Steuer- und Zolldirektion zusammengetragen hat, hat bereits der Mindestzoll die Zahl der in die EU verschickten Produkte deutlich reduziert. Von Juli bis September 2026 seien 60 Prozent weniger in die EU verschickt worden, insbesondere bei geringwertigen Sendungen sei das Aufkommen von etwa 1,5 Milliarden auf rund 500 Millionen zurückgegangen.
Mit der neuen Gebühr verteuern sich vor allem Kleinstimporte und gemischte Warensendungen weiter, das könnte das Sendungsaufkommen noch einmal reduzieren. Anders als der Mindestzoll ist die UHF jedoch keine temporäre Maßnahme und unabhängig von der 150-Euro-Gesamtwert-Grenze, wird also auch bei höherwertigen Gütern erhoben.
UHF wird pro Position fällig
Künftig gilt nach der gerade erst überarbeiteten Zollverordnung: wer drei USB-Ladekabel zu 3 Euro, einen Blumentopf für 10 Euro und fünf T-Shirts zu je 10 Euro im Direktimport ordert, löst mit seiner Bestellung dann zum einen die Bearbeitungsgebühr von dreimal 2 Euro sowie zusätzlich dreimal den Mindestzoll zu 3 Euro aus. Von der 69-Euro-Bestellung würden so 15 Euro an die Zollbehörden gehen. Bestellt man hingegen drei Powerbanks zu 25 Euro werden sowohl Bearbeitungsgebühr wie auch Mindestzoll nur einmal fällig, hier also in Summe 5 Euro. Erfolgt die Lieferung aus dem EU-Zollgebiet, also etwa einem Warenlager, entfallen beide Posten, da der verzollte Import bereits stattgefunden hat.
Die Bearbeitungsgebühr und der Mindestzoll werden in dem Land fällig, in dem die Ware in die EU importiert wird. Hauptimportweg ist derzeit Belgien, das per Luftfracht angeflogen wird. Für die korrekte Berechnung und Entrichtung von Mindestzoll und Bearbeitungsgebühr sind dabei nicht die Empfänger der Ware zuständig, sondern die Versender beziehungsweise die Plattformen, über die diese ihre Angebote feilbieten.
Offen ist jedoch, ob die Versandhändler die Gebühren über den Preis teilweise oder vollständig an die Nutzer weitergeben werden und somit das Geschäft der globalen massenhaften Kleinstwarensendungen zusammenbricht. Separat erheben und sie etwa erst im Laufe des Bestellvorgangs ausweisen dürfen sie derartige Kosten nicht.
Keine Paketlösung für Staatshaushalte
„Die monatlichen Einnahmen aus dem Pauschalzoll in Deutschland bewegen sich derzeit im unteren bis mittleren zweistelligen Millionenbereich“, erklärt ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums. Eine Prognose für die Bearbeitungsgebühr sei noch nicht möglich. Da sowohl die EU-Importzölle als auch die neue Bearbeitungsgebühr zum größten Teilen als Eigenmittel in den EU-Haushalt fließen, ist dabei keine größere Einnahmeflut für den Bund oder andere Mitgliedsstaaten zu erwarten, trotz hoher Aufwände.
Schadprodukte sollen besser erkannt werden
Die EU-Kommission erhofft sich von den neuen Regeln auch eine bessere Kontrollierbarkeit der Sendungen. Bereits die Einführung des Mindestzolls im Sommer soll laut EU-Beamten eine massive Verringerung der Anzahl der Warensendungen verursacht haben – um fast zwei Drittel. Dadurch, dass nun in allen Fällen – auch jenseits der 150 Euro-Grenze – jede Ware als Position ausgewiesen sein muss, soll eine Prüfung durch Zoll und zuständige Marktüberwachungsbehörden wirksamer werden. Zuletzt fand die in der Paketflut kaum mehr statt.
Handelt es sich bei den angegebenen Waren um ein auffälliges Produkt, vor dem etwa wegen Produktmängeln in der sogenannten Rapex-Datenbank der EU gewarnt wird, lässt sich dieses bereits bei Zollanmeldung als nicht verkehrsfähig erkennen. Das Paket kann dann aus dem Warenstrom gezielt herausgefiltert oder gar der Versand von vornherein unterbunden werden. Eine vollautomatische Deep Packet Inspection soll dennoch auch in Zukunft nicht mit den neuen Maßnahmen verbunden sein. Nur stichprobenhaft soll kontrolliert werden, ob denn die deklarierten Waren auch tatsächlich enthalten sind. Die jetzigen Neuerungen sind dabei nur ein kleiner Teil der IT-Neuaufstellung des gesamten europäischen Zollsystems.
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