Fragen zur Zahnarztrechnung – «Darf der Zahnarzt eine Vorauszahlung verlangen?»

Darf die Zahnärztin Vorauszahlung oder eine Anzahlung verlangen? Behandlungsverträge mit Ärztinnen und Ärzten unterstehen dem Auftragsrecht. Das Gesetz kennt keine Zahlungsfristen. Grundsätzlich gilt: Leistung gegen Geld. Vor diesem Hintergrund darf eine Zahnärztin, ein Zahnarzt eine Anzahlung oder Vorauszahlung verlangen. Üblicherweise – vor allem, wenn es sich um langjährige Patientinnen und Patienten handelt – versenden Praxen Rechnungen mit einer Zahlungsfrist von zwischen 10 und 30 Tagen.
Alle Rechtsfragen im Überblick
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Die Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» regelmässig Rechtsfragen. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.
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In welchen Fällen übernimmt die Krankenkasse eine Zahnarztrechnung? Behandlungen bei der Zahnärztin, beim Zahnarzt sind nicht über die Grundversicherung der Krankenkasse gedeckt. Es ist aber möglich, die Kosten für zahnärztliche Behandlungen über eine Zusatzversicherung abzudecken.
Eine Krankenkasse übernimmt zahnärztliche Behandlungen nur bei krankheitsbedingten Zahnschäden, zum Beispiel bei Erkrankungen des Kausystems. Nach Unfällen übernimmt in der Regel die Unfallversicherung die Kosten einer Behandlung oder die Invalidenversicherung. Kommt keine Versicherung für die Kosten einer Behandlung auf, lohnt es sich, vor einer aufwendigen Behandlung eine Offerte zu verlangen und ein Kostendach zu vereinbaren.
Infos der Zahnärztegesellschaft zur Sozialen Zahnmedizin
Ich kann mir keinen Zahnarzt leisten. Wo gibt es Hilfe? Wer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, kann bei der Zahnärztin eine Offerte für eine anstehende Behandlung verlangen und damit beim Sozialdienst der Gemeinde die Kostenübernahme verlangen. Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, können diese Offerte bei der Ausgleichskasse einreichen und um Kostenübernahme bitten.
Die Schweizerische Zahnärztegesellschaft hat zu diesem Thema eine Broschüre zusammengestellt (siehe Linkbox). Wichtig: Bei Notfällen hat die Zahnärztin, der Zahnarzt eine Behandlungspflicht.
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