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Friday, September 25, 2026

Vorsicht, Kunde! – Eine Beschwerde ist keine Kündigung

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Beim Wechsel des Stromversorgers kann einiges schiefgehen, beispielsweise weil der Anbieter Zählerstände falsch einträgt oder gar nicht annimmt, die Übergabe technisch nicht sauber abwickelt oder den neuen Vertrag plötzlich wieder kündigt. Die Probleme im Energiemarkt sind ein Dauerbrenner in unserer Rubrik Vorsicht, Kunde!

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Wir werfen deshalb einen genaueren Blick auf das Vertragsrecht, Rabatte, Kündigungsklauseln und elendig lange AGB.

Eine Kündigung ist rechtlich eine Willenserklärung und grundsätzlich formfrei, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast. Sie kann schriftlich, per E-Mail oder auch mündlich erfolgen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Umgekehrt bedeutet das: Nicht jede unfreundliche Nachricht an den Anbieter ist eine Kündigung. Wer sich über eine Preiserhöhung beschwert, eine Preisgarantie einfordert oder über Konditionen verhandeln will, übt lediglich seine vertraglichen Rechte aus.

Ein Anbieter darf daraus keine Vertragsbeendigung konstruieren. Er muss laut § 133 BGB stattdessen den wirklichen Willen des Kunden erforschen. § 133 hilft deshalb auch, falls Verbraucher den falschen Rechtsbegriff verwenden.

„Man darf sich nicht blöder stellen, als man eigentlich ist.“ (Rechtsanwalt Niklas Mühleis)

Anbieter dürfen einen Vertrag nur bei schweren Vertragsverstößen des Kunden außerordentlich kündigen, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug, groben Beleidigungen oder Stromdiebstahl. Bloßer Ärger oder Beschwerden rechtfertigen keine Kündigung.

Bevor man einen Vertrag überhaupt unterzeichnet, sollte man ihn ganz genau studieren. So schützen Preisgarantien vor unerwarteten Kostensteigerungen, enthalten jedoch häufig Ausnahmen: Viele Garantien gelten nur für Teile des Preises, manche Klauseln nehmen Steuern, Abgaben oder Netzentgelte aus. Eine beworbene Preisgarantie bedeutet dann nicht zwingend, dass der Endpreis unverändert bleibt.

Im Energiebereich ist derzeit die Vertragslaufzeit kritisch, denn von ihr hängt ab, ob und wie lange eine Preisgarantie gilt. Angesichts der aktuell noch moderaten, aber wohl bald steigenden Energiepreise kann eine Preisgarantie sinnvoll sein.

Auch Willkommensboni oder Rabatte im ersten Jahr können den tatsächlichen Kilowattstundenpreis verschleiern. Wer plant, nach dem ersten Jahr wieder zu wechseln, kann solche Angebote nutzen, ansonsten sind transparente Tarife ohne versteckte Kostenfaktoren aber die bessere Wahl. Achtung: Vergleichsportale sortieren Angebote gern nach dem Erstjahrespreis. Das versperrt die Sicht auf die Dauerkonditionen.

Vorsicht ist bei Vorkassetarifen geboten. Auch sie erscheinen in Vergleichsportalen oft besonders günstig, verlagern aber das Insolvenzrisiko auf den Kunden. Meldet der Anbieter Insolvenz an, ist das vorausgezahlte Geld in der Regel futsch. Das gilt für den Energiemarkt ebenso wie für andere Branchen mit hohen Anzahlungen, etwa für Küchen.

Um einen Vertrag zu verstehen, muss man nicht unbedingt die kompletten Nutzungsbedingungen lesen. Entscheidend sind die wichtigsten Bestandteile eines Vertrags: Welche Leistung wird konkret geschuldet und was ist ausdrücklich ausgenommen? Gibt es Preisänderungsklauseln für das laufende Vertragsverhältnis? Solche Klauseln finden sich zwar häufig in Laufzeitverträgen, sie sind aber regelmäßig unwirksam ausgestaltet.

Ebenfalls prüfen sollte man Kündigungsfristen, die Dauer automatischer Verlängerungen, Sonderkündigungsrechte, Haftungsbeschränkungen des Anbieters und nicht zuletzt die eigenen Mitwirkungspflichten. Letztere können etwa Zutrittsrechte zur Wohnung enthalten, um den Zähler abzulesen oder zu warten. Die vertraglichen Mitwirkungspflichten und die Kündigungsfristen sollten sich Kunden im Kalender vermerken, um rechtzeitig automatische Vertragsverlängerungen abzuwenden.

Wer den Zählerstand nicht meldet, wird geschätzt: § 40a EnWG erlaubt dem Lieferanten auf Basis einer Schätzung abzurechnen, üblicherweise anhand des Vorjahresverbrauchs. Solche Schätzungen fallen meist recht großzügig aus und führen zu überhöhten Abschlagsforderungen: Die Verbraucher gehen dann in Vorleistung und bekommen das Geld erst später zurück. Deshalb sollte man den Zählerstand stets zeitnah melden, dokumentieren und auch zwischendurch übermitteln, vor allem bei einer Preiserhöhung.

Wer ohne eigenen Vertrag Strom bezieht, etwa bei einem Neueinzug, landet automatisch beim Grundversorger. Das ist der Anbieter mit der größten Kundenzahl im Netzgebiet. Dessen Tarife sind zwar kein Wucher, gehören aber meist zur oberen Preiskategorie.

Mehr zum Vertragsrecht und den Fallstricken bei Stromverträgen erfahren Sie in der aktuellen Episode des c’t-Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:

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