Patientenwille digital: Mehr Durchblick im Vorsorgeregister
Seit Oktober 2026 können elektronische Abschriften von Zentralen Vorsorgeregister eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden. Bislang enthielt das Register Angaben dazu, dass eine Verfügung besteht, wer als Vertrauensperson eingetragen ist und wo die Urkunde aufbewahrt wird. Liegt künftig eine Abschrift vor, können behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Betreuungsgerichte auch ihren Inhalt am Bildschirm lesen. Die Hinterlegung ist freiwillig und erfolgt nicht automatisch für bereits registrierte Dokumente.
Der ärztliche Abruf läuft über eine eigene ZVR-Webanwendung im Netz der Telematikinfrastruktur (TI). Für den Zugang benötigen Ärztinnen und Ärzte eine TI-Anbindung, einen aktivierten elektronischen Heilberufsausweis, ein Kartenlesegerät und die Authenticator-Software der Gematik. Die Anwendung lässt sich im Browser aufrufen. Die technische Beschreibung der Bundesnotarkammer nennt nur diesen Browserzugang; eine Einbindung ins Praxisverwaltungs- oder Krankenhausinformationssystem erwähnt sie nicht.
Der Zugriff ist auf einen bestimmten Zweck beschränkt: Behandelnde Ärztinnen und Ärzte dürfen das Register abfragen, soweit dies für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Eine hinterlegte Abschrift können sie dann im Volltext ansehen. Fehlt sie, erhalten sie weiterhin nur die registrierten Angaben zur Vorsorgeverfügung und gegebenenfalls zur Vertrauensperson.
Privatpersonen können die Abschrift nicht selbst hochladen. Das übernehmen Notariate sowie zugelassene institutionelle Nutzer wie Rechtsanwaltskanzleien, Betreuungsvereine oder Betreuungsbehörden. Sie müssen die vorsorgende Person identifizieren; Notariate stützen sich dabei auf ihre Identitätsfeststellung bei der Beurkundung. Zulässig sind einfache elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschriften im Format PDF/A-1b oder TIFF mit höchstens 200 MByte. Ein Dokument kann auch nachträglich zu einer bestehenden Registrierung hinzugefügt werden. Die digitale Abschrift ersetzt die Originalurkunde nicht.
Schritt in die richtige Richtung
Für den Allgemeinmediziner Klaus Weckbecker, Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeinmedizin an der Universität Witten/Herdecke, ist die Neuerung ein Schritt in die richtige Richtung, da Dokumente nun zentral verfügbar seien. An der Qualität ihres Inhalts ändere das aber nichts. „Jetzt sind die schlecht erstellten Dokumente nur besser auffindbar.“
Weckbecker sieht das Problem nicht allein beim Zugriff auf die Dokumente. In seiner Antwort an heise online führt er aus: „Unsere Gesellschaft und unser Gesundheitssystem sind geprägt von maximaler Therapie ohne Rücksicht auf die Situation und den Willen des konkreten Patienten. Der Wille des Patienten oder der Patientin hat bisher keine hohe Priorität und wird meist gar nicht erfragt. Hier müssen wir alle umdenken! Der Wille des Patienten muss eine hohe Priorität haben, ermittelt und dokumentiert werden.“
Auch die Finanzierung der Versorgung kritisiert er ausdrücklich: „Zahlreiche wirtschaftliche Fehlanreize fördern zudem maximale Therapie. Hier stände der Patientenwille oft nur im Weg. Wirtschaftliche Anreize für die Ermittlung und Beachtung des Patientenwillens fehlen“. Stattdessen mindere eine Therapiebegrenzung auf Grund des Patientenwillens den Gewinn des Krankenhauses. „Diese Fehlanreize müssen abgebaut werden,“ so Weckbecker.
Für Beratung und die regionale Etablierung gibt es laut Weckbecker bislang kaum Mittel. Er fordert, die flächendeckende Etablierung eines Systems für „Advance Care Planning“ (ACP) zu finanzieren, zum Beispiel durch die Krankenkassen. Er spricht sich für eine Behandlung aus, die dem Willen der jeweiligen Person entspricht.
Bislang tragen die Krankenkassen die Kosten einer solchen gesundheitlichen Versorgungsplanung nur in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Fachgesellschaften wie die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) sowie Patienten- und Sozialverbände fordern seit Jahren eine Ausweitung; sie kritisieren, dass die kassenfinanzierte Versorgungsplanung bislang auf den stationären Bereich beschränkt ist und ambulant versorgte Pflegebedürftige außen vor lässt.
Das Register erleichtert somit den Zugang zu hinterlegten Dokumenten. Ob eine Patientenverfügung den Willen für die konkrete Behandlungssituation klar beschreibt und ob dieser Wille in der Versorgung umgesetzt wird, ist eine davon getrennte Frage.
Für die Aufnahme einer Abschrift erhebt das ZVR keine gesonderte Registergebühr. Die einmalige Gebühr für eine private Online-Registrierung per Lastschrift beträgt ab 24 Euro; jede zusätzliche Vertrauensperson kostet online 3,50 Euro mehr. Kosten für die Tätigkeit der beauftragten Stelle können hinzukommen. Übernimmt ein Notariat die Registrierung, können die Registergebühren dagegen sinken.
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