OLG Köln bremst Verbraucherschützer: „Bezahlen mit Daten“ ist kein Preis
Wer beim Einkaufen Rabatte über eine Kunden-App ergattern will, zahlt dafür selten mit Geld, sondern häufig mit seinen persönlichen Daten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nun entschieden, dass Unternehmen im Registrierungsprozess solcher Vorteils-Apps nicht dazu verpflichtet sind, die Abgabe von Nutzerinformationen als Teil eines verbraucherrechtlichen Gesamtpreises auszuweisen. Das Gericht wies damit eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) ab.
Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, Nutzer müssten explizit besser informiert werden. Sie sollten erfahren, dass ihre Daten eine Gegenleistung darstellen, wenn diese für Zwecke verarbeitet werden, die über die reine Vertragserfüllung hinausgehen.
Gegenstand des Rechtsstreits war die App des Discounters Penny, die registrierten Kunden exklusive Sofortrabatte, Coupons und Gutscheinaktionen bietet. Beim Scannen des Vorteilscodes an der Kasse werden Kassenbons gespeichert; Penny analysiert das Einkaufsverhalten, um die Effizienz von Marketingaktionen und Sparspielen zu messen sowie das Angebot statistisch auszuwerten. Die Verbraucherschützer sahen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten zur Angabe des Gesamtpreises bei Fernabsatzverträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem zugehörigen Einführungsgesetz.
Daten als wirtschaftliche Gegenleistung, aber kein Geldbetrag
Das OLG Köln folgte dieser Auffassung mit seinem aktuellen Urteil nicht (Az.: 6 UKl 3/25). Zwar stellte der 6. Zivilsenat fest, dass die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften für Fernabsatzverträge grundsätzlich auch auf Verträge anwendbar sind, bei denen Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen. Die gesetzliche Pflicht zur Nennung eines Gesamtpreises erfordere aber eine berechenbare Größe, was bei der Abgabe von Nutzerdaten nicht der Fall sei.
Der Begriff des Preises sei im europäischen und nationalen Recht im Wesentlichen als Geldbetrag oder als digitaler Wertmaßstab definiert, heißt es weiter. Daten seien wirtschaftlich gesehen zwar eine Gegenleistung, rechtlich aber kein Preis im Sinne der Preisangaben- und Verbraucherschutzvorschriften.
Nach Ansicht der Kölner Richter besteht auch kein Schutzdefizit für die Kundschaft. Wie transparent ein Unternehmen über die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten informieren muss, regele die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits umfassend. Die darin enthaltenen Informationspflichten verpflichteten Firmen dazu, Zweck, Empfänger und Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung in klarer und verständlicher Sprache offenzulegen. Diese datenschutzrechtlichen Vorgaben durch eine künstliche Erweiterung des verbraucherrechtlichen Preisbegriffs zu ergänzen, sei weder vom Gesetzgeber vorgesehen noch sachgerecht.
Der Senat schloss sich mit seiner Entscheidung der Linie des Oberlandesgerichts Stuttgart an, das in einem vergleichbaren Fall ähnlich geurteilt hatte. In dem Parallelverfahren ging es um den Discounter Lidl und seine „Plus“-App. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern, hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit muss letztlich das oberste deutsche Zivilgericht klären, wie das Bezahlen mit Daten in der Schnittmenge von Verbraucherschutz und Datenschutzrecht einzustufen ist. Verbraucherzentralen warnen seit Längerem vor Rabatt-Apps: Für potenzielle kleine Vergünstigungen werde der User gläsern.
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