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Tuesday, October 13, 2026

Bundesverfassungsgericht gefragt: Das gilt aktuell bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

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Bundesverfassungsgericht gefragtDas gilt aktuell bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

13.10.2026, 07:06 Uhr

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Der Erbschaftsteuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und nach dem Wert des Erbes oberhalb eventueller Freibeträge. (Foto: Jens Büttner/dpa)

Rund ums Erben tobt seit jeher eine Gerechtigkeitsdebatte. Insbesondere die Bevorzugung von Firmenerben gegenüber Belastungen aus Privatvermögen sorgt immer wieder für Verdruss. Aber auch für Otto-Normal-Verbraucher gelten Freibeträge, Ausnahmen und Sonderregelungen. Hier sind sie.

Die Wirtschaftsweisen forderten bereits in ihrem Jahresgutachten 2025/2026 eine Reform, um für eine gleichmäßigere Besteuerung aller Vermögensarten zu sorgen. Dazu sollte die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen deutlich verringert werden. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt seit gestern in der Sache.

Seit heute wird auch konkret der Fall eines Erben behandelt, der sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens aus dem Nachlass seiner Tante mit einer Erbschaftsteuer in Höhe von 47.000 Euro Steuern gewandt und Verfassungsbeschwerde dagegen erhoben hat. Er empfindet die Belastung vor dem Hintergrund der Verschonung von Betriebsvermögen als ungerecht.

Aktuell gilt: Erbschaften und Schenkungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, es gibt jedoch zahlreiche Freibeträge, Ausnahmen und Sonderregelungen. Besonders Firmenerben profitieren stark.

Freibeträge

Je nach Verwandtschaftsverhältnis gibt es bei Erbschaften einen Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Gleiches gilt auch für Schenkungen. Dort können zudem die Freibeträge alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Eltern können ihren Kindern beispielsweise alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken und so die Steuerlast im späteren Erbfall deutlich senken. Weitere Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen können etwa im Fall von pflegenden Angehörigen gewährt werden.

Höhe der Erbschaftsteuer

Der Erbschaftsteuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und nach dem Wert des Erbes oberhalb eventueller Freibeträge. Die Steuerklasse richtet sich wiederum nach dem Verwandtschaftsgrad: In die niedrigste Steuerklasse fallen Ehegatten sowie Erben in direkter Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Für Geschwister und deren Kinder, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehepartner gilt Steuerklasse II, für alle anderen Erben Steuerklasse III.

Der niedrigste Satz sind sieben Prozent für Werte bis 75.000 Euro in Steuerklasse I. In der Steuerklasse II liegt der niedrigste Satz bei 15 Prozent, in der Klasse III bei 30 Prozent. Für Millionenvermögen werden in der niedrigsten Steuerklasse 19 bis 30 Prozent Steuern fällig, in der mittleren mindestens 30 Prozent und in der höchsten meist der Maximalsatz von 50 Prozent. Entsprechende Sätze gelten jeweils auch für Schenkungen.

So wirken sich Freibeträge und Steuerklassen aus

Die Steuerhöhe hängt nicht nur vom Wert des Geschenks ab, sondern auch vom Verwandtschaftsgrad. Enge Verwandte haben höhere Freibeträge und günstigere Steuerklassen mit niedrigeren Steuersätzen. Die folgenden Darstellungen verdeutlicht das:

Verwandtschaftsverhältnis / Freibetrag in Euro / Steuerklasse / Steuersatz

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner / 500.000 / I / 7 bis 30 Prozent

  • Kinder, Stiefkinder sowie Enkel und Stiefenkel, deren Eltern verstorben sind / 400.000 / I / 7 bis 30 Prozent

  • Enkel und Stiefenkel, deren Eltern noch leben / 200.000 / I / 7 bis 30 Prozent

  • Urenkel 100.000 / I / 7 bis 30 Prozent

  • Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Erbfall) 100.000 / I / 7 bis 30 Prozent

  • Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) / 20.000 / II / 15 bis 43 Prozent

  • Geschwister, Nichten und Neffen / 20.000 / II / 15 bis 43 Prozent

  • Schwiegerkinder / 20.000 II 15 bis 43 Prozent

  • Schwiegereltern und Stiefeltern/ 20.000 / II / 15 bis 43 Prozent

  • Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft / 20.000 / II /15 bis 43 Prozent

  • Alle anderen Erwerber wie Lebensgefährten, Freunde und entfernte Verwandte/ 20.000 / III / 30 bis 50 Prozent

Innerhalb jeder Steuerklasse gilt: Je höher der Wert der Schenkung oder des Erbes nach Abzug des Freibetrags, desto höher der Steuersatz.

Wert des steuerpflichtigen Geschenks oder Erbes / Steuerklasse I / Steuerklasse II / Steuerklasse III

  • bis 75.000 Euro: 7 Prozent / 15 Prozent / 30 Prozent

  • bis 300.000 Euro: 11 Prozent / 20 Prozent / 30 Prozent

  • bis 600.000 Euro: 15 Prozent / 25 Prozent / 30 Prozent

  • bis 6 Millionen Euro: 19 Prozent / 30 Prozent / 30 Prozent

  • bis 13 Millionen Euro: 23 Prozent / 35 Prozent / 50 Prozent

  • bis 26 Millionen Euro: 27 Prozent / 40 Prozent / 50 Prozent

  • über 26 Millionen Euro: 30 Prozent / 43 Prozent / 50 Prozent

Kettenschenkungen

Auch sogenannte Kettenschenkungen bieten Potenzial zum Steuersparen: Wenn beispielsweise eine Großmutter ihrer Enkelin Geld schenken will, während ihre Tochter und Mutter der Enkelin noch lebt, gilt ein niedrigerer Freibetrag. In diesem Fall kann die Großmutter das Geld ihrer Tochter schenken, die es wiederum an ihre Tochter weitergibt.

Steuerbefreiungen

Das selbst genutzte Eigenheim ist unter Umständen steuerbefreit: Wer mindestens zehn Jahre nach dem Tod des Ehepartners im geerbten Haus wohnt, muss keine Erbschaftsteuer zahlen. Für Kinder oder Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, gilt dies ebenfalls, allerdings nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Weitere begrenzte Steuerbefreiungen gibt es für Hausrat wie Bücher und Möbel.

Erbschaftsteuer für Unternehmen

Aus Furcht vor starken Belastungen für Familienunternehmen in Erbschaftsfällen gibt es zahlreiche gesetzliche Begünstigungen für Firmenerben. Grundsätzlich gilt, dass die prozentuale Steuerbefreiung umso höher ausfällt, je größer das zu vererbende Betriebsvermögen ist. In manchen Fällen sind Betriebsvererbungen gänzlich steuerbefreit. Die Begünstigungen gelten im Gesamtumfang als größte Steuersubvention in Deutschland.

Einnahmen aus der Erbschaftsteuer

Der deutsche Staat hat im vergangenen Jahr mehr Geld als je zuvor aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer eingenommen. Gegenüber 2023 stiegen die Einnahmen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes um 12,3 Prozent auf 13,3 Milliarden Euro. Insbesondere mit einer Reform der Regelungen für Firmenerben könnten diese Einnahmen jedoch erheblich gesteigert werden.

Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, beziffert das Einnahmepotenzial für den Fiskus auf rund fünf Milliarden Euro. Dabei gehe es nicht um die Freibeträge für Erbschaften normaler Vermögen, sondern um "überwiegend große Vermögen im Millionen- oder Milliardenbereich", betont er.

Erbschaftsteuer beschäftigt Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bevorzugung von Firmenerben im Steuerrecht bereits zwei Mal - 2006 und 2014 - als verfassungswidrig eingestuft. Gesetzliche Änderungen 2008 und 2016 führten aber nur zu Anpassungen im Detail. Derzeit ist ein weiteres Verfahren in Karlsruhe anhängig, bei dem es um die Frage der Vereinbarkeit der Begünstigungen für Firmenerben mit dem Grundgesetz geht. Eine Entscheidung wird noch in diesem Jahr erwartet.

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