Wohnung frühzeitig kündigen – Mieter schlägt Nachmieter per Whatsapp vor: Ist das gültig?

Darum geht es: Der Mieter einer Wohnung aus dem Kanton Solothurn möchte frühzeitig seinen Mietvertrag auflösen und per 1. Oktober ausziehen. Dies teilt er seiner Vermieterin mit. Kurz darauf schlägt er ihr drei potenzielle Nachmieter vor. Da er mit ihr ein gutes Verhältnis hat, schickt er ihr die Kontakte per Whatsapp. Die Vermieterin hat in der Zwischenzeit jedoch schon einen Nachmieter gefunden, der allerdings erst per 1. November einziehen möchte. Dies akzeptiert sie und unterschreibt mit ihm den Mietvertrag per 1. November. Der bisherige Mieter soll deshalb noch eine Monatsmiete mehr bezahlen. «Ist das erlaubt?», fragt sich der Solothurner: «Ich habe drei potenzielle Nachmieter vorgeschlagen, die meine Wohnung per 1. Oktober übernommen hätten.»
Das sollten Sie beachten: «Espresso» fragt beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz nach, was in einem solchen Fall gilt und wie man vorgehen muss, wenn man den Mietvertrag frühzeitig auflösen möchte. Wer früher aus der Wohnung ausziehen möchte, müsse laut Gesetz nur einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter vorschlagen. Um sicher zu sein, dass diese beiden Bedingungen erfüllt sind, empfiehlt Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz, der Vermieterin mehrere potenzielle Nachmieter oder Nachmieterinnen zu melden.
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Interessierte sollten am besten schon bei der Besichtigung ein Anmeldeformular zur Nachmiete ausfüllen. In diesem steht auch, wann der Bezugstermin ist. Bestenfalls gäben die Interessenten dem Mieter auch gleich noch einen Betreibungsregisterauszug ab, so Gloor.
Formular zur Anmeldung von Nachmieterinnen und Nachmietern
Wenn alle Unterlagen kopiert sind, sollte der Mieter diese eingeschrieben und frühzeitig der Vermieterin schicken. So habe man einen Beweis, dass man rechtzeitig mehrere Nachmieter gefunden habe. Rechtzeitig sei deshalb wichtig, weil die Vermieterin Zeit brauche – dies könne bis zu einem Monat dauern – um zu überprüfen, ob mindestens einer der Interessenten zumutbar und zahlungsfähig sei. Fabian Gloor vom Mieterverband empfiehlt, sich nach rund zehn Tagen beim Vermieter zu melden und eine schriftliche Bestätigung der Entlassung aus dem Mietvertrag zu verlangen.
Das darf die Vermieterin: Wenn sich der Vermieter dazu entschliesst, eine zumutbare und zahlungsfähige Nachmieterin abzulehnen oder den Vertrag mit ihr auf einen späteren Zeitpunkt zu unterschreiben, sei dies zulässig, sagt Gloor. «Dann ist jedoch grundsätzlich der Vermieter für den dadurch entstehenden Leerstand verantwortlich.» Der ausziehende Mieter sei ab diesem Zeitpunkt von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit.
Schwierig ist, dass die ganze Kommunikation per Whatsapp stattgefunden hat, und dies als Beweis eher dünn ist.
Das ist das Problem mit Whatsapp: Der Solothurner hat der Vermieterin drei potenzielle Nachmieter vorgeschlagen und ihr diese per Whatsapp mitgeteilt. «Dass sie in der Zwischenzeit den Mietvertrag auf einen späteren Zeitpunkt – per 1. November – mit einem Nachmieter unterzeichnet hat, spielt letztlich keine Rolle», erklärt Fabian Gloor. Der Mieter habe seine Verpflichtung eingehalten – sofern eine der potenziellen Nachmieterschaften zumutbar und zahlungsfähig sei und die Vermieterin genügend Zeit habe, dies bis zur Übernahme zu überprüfen.
«Schwierig an diesem Fall ist, dass die Kommunikation per Whatsapp stattgefunden hat und dies als Beweis eher dünn ist.» Im Endeffekt würde ein Gericht den Fall beurteilen müssen, so Gloor.
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