Städte besteuern Wechselmodell-Wohnungen: Wenn das Kinderzimmer plötzlich Zweitwohnungsteuer kostet

Ein Berliner lebt abwechselnd bei jedem Elternteil. Seit er volljährig ist, will das Finanzamt dafür mehr als 1.600 Euro Steuer.
Das war ein Schock für Mio Schleth: Das Finanzamt hat dem 19 Jahre alten Berliner Ende August geschrieben, dass er für die Zeit ab seinem 18. Geburtstag rund 1.640 Euro Zweitwohnungssteuer zahlen müsse. Dabei wohnt er – wie schon in den 15 Jahren zuvor – je zur Hälfte bei seinen getrennten Eltern in Berlin und zahlt dafür keine Miete. „Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge“, begründet die Senatsverwaltung für Finanzen. Darum müssen auch Kinder über 18, die im Wechselmodell in den Haushalten beider Elternteile wohnen, die Abgabe zahlen.
Dabei ermöglicht das Wechselmodell, dass Kinder auch nach der Trennung der Eltern so viel Alltag wie möglich mit beiden Elternteilen erleben können. Gleichzeitig wird kein Elternteil stärker durch die Betreuung belastet als das andere. Mütter zum Beispiel müssen ihre Berufstätigkeit nicht über Gebühr einschränken.
Doch nun macht das Finanzamt Schleths Familie einen Strich durch die Rechnung. Es verlangt von ihm 20 Prozent einer fiktiven Nettokaltmiete, die er laut Mietspiegel zahlen müsste, wenn sein Vater ihm sein Kinderzimmer nicht kostenlos zur Verfügung stellen würde. Das sollen in Schleths Fall rund 1.033 Euro pro Jahr sein. „Ich suche gerade Arbeit und verdiene nichts“, klagt Schleth.
„Einen besonderen Befreiungstatbestand für volljährige Kinder, die im Wechselmodell bei beiden Elternteilen leben, sieht das Gesetz nicht vor“, schreibt ein Sprecher der Berliner Finanzverwaltung der taz. Minder- und volljährige Kinder würden unterschiedlich behandelt, weil sich ihre rechtliche Stellung unterscheide: „Minderjährige unterliegen der elterlichen Sorge und sind rechtlich in den Haushalt ihrer Eltern eingebunden.“ Volljährige könnten ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst bestimmen.
Verbände sehen die Falschen belastet
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter kritisiert die Berliner Praxis: „Auch wenn Volljährige das Recht haben, über ihren Wohnsitz zu bestimmen, sind sie häufig noch in der Schule oder Ausbildung und somit wirtschaftlich nicht eigenständig“, sagt die Bundesvorsitzende Daniela Jaspers. Die Eltern müssten für den Unterhalt aufkommen, was die Zweitwohnsitzsteuer erschwere. „Aus familienpolitischen Erwägungen sollte es allgemein für junge Erwachsene, die noch in Schule, Ausbildung oder Studium sind, innerhalb einer Kommune keine Zweitwohnsitzsteuer geben.“
Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht, sagt: „Junge Volljährige sollten nicht allein deshalb mit Zweitwohnungssteuer belastet werden, weil sich ihr familiäres Zuhause infolge der Trennung ihrer Eltern auf zwei Haushalte verteilt.“
Die Kommunen gehen damit unterschiedlich um. Erfurt etwa erhebt die Steuer ebenfalls von Volljährigen, die nicht mehr zur Schule gehen. In Nürnberg können dagegen Menschen mit geringem oder ohne Einkommen auf Antrag ganz oder teilweise von der Abgabe befreit werden. Schüler oder junge Arbeitssuchende dürften meist unter den Einkommensgrenzen liegen. Hamburg verlangt die Steuer laut Finanzbehörde in der Regel nicht, wenn es um ein Kinderzimmer geht und die Kinder weder Mieter noch Eigentümer sind.
Schleth bezweifelt, dass die Berliner Finanzverwaltung das Zweitwohnungssteuergesetz richtig anwendet. „Sie sagt, die Befreiungen seien abschließend geregelt – und beruft sich dann auf eine Befreiung für Minderjährige, die im Gesetz gar nicht steht“, so der Berliner. Tatsächlich nennt die Liste der Ausnahmen zum Beispiel Räume in Frauenhäusern, aber nicht Kinder, die bei ihren Eltern wohnen.
Schleth argumentiert auch, dass andere Gesetze volljährige Kinder in Ausbildung als wirtschaftlich unselbständig behandeln würden, etwa beim Kindergeld oder Unterhalt. „Warum sollte das bei der Zweitwohnungssteuer anders sein?“, fragt er. Der 19-Jährige wartet jetzt darauf, dass das Finanzamt über seinen Einspruch gegen den Steuerbescheid entscheidet.
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