Lohnfortzahlung bei Krankheit – Wie viele Stunden müssen bei Krankheit gutgeschrieben werden?

Eine Pflegefachfrau arbeitet in einem Teilzeitpensum während durchschnittlich vier bis sechs Tagen pro Woche. Ist sie krank, werden ihr im Zeiterfassungssystem ihres Arbeitgebers, ihrem Pensum entsprechend, pro Tag lediglich etwas mehr als sechs Stunden gutgeschrieben. Sie möchte wissen: «Ist das korrekt?»
Rechtsexpertin
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Gabriela Baumgartner ist Juristin und arbeitet als Redaktorin der Konsumentensendungen «Kassensturz» und «Espresso» bei Schweizer Radio und Fernsehen SRF.
Was gilt beim Lohn, wenn ich krank bin?
Kranke Angestellte haben laut Gesetz weiterhin den vollen Lohn zu gut. Allerdings nur für wenige Wochen. Wie lange, hängt von der Anstellungsdauer ab. Im ersten Anstellungsjahr dauert die Lohnfortzahlung nur gerade drei Wochen, ab dem 11. Anstellungsjahr – je nach Kanton – 16 bis 17 Wochen.
Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate abgeschlossen worden ist. Während der Probezeit etwa besteht laut Gesetz kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst können die Reglemente weniger weit gehende Ansprüche vorsehen.
Was gilt, wenn mein Betrieb eine Krankentaggeldversicherung hat?
Um ihre Angestellten besser bei Krankheit abzusichern, schliessen viele Unternehmen sogenannte Krankentaggeldversicherungen ab. Diese Versicherungen übernehmen die Lohnfortzahlung, wenn Angestellte krankheitshalber ausfallen. Die Leistungen solcher Versicherungslösungen müssen mindestens so gut sein wie die Leistungen nach Gesetz. Die Versicherungslösung muss also «gleichwertig» sein.
In der Praxis bedeutet «gleichwertig»: Die Lohnfortzahlung beträgt zwar «nur» 80 Prozent, dauert dafür aber mindestens 720 Tage innert 900 Tagen. Zudem sind ein bis drei Karenztage ohne Lohnanspruch zulässig. Die Prämie der Versicherung muss im Mindesten zur Hälfte der Arbeitgeber übernehmen.
Wie muss mein Arbeitgeber meine krankheitsbedingten Ausfälle im Zeiterfassungssystem verbuchen?
Der Arbeitgeber muss krankheitsbedingte Ausfälle so verbuchen, als wenn die Angestellte gearbeitet hätte. Eine krankheitsbedingte Absenz darf nicht dazu führen, dass eine Angestellte bei der Zeiterfassung ins Minus fällt und sie diese Stunden nacharbeiten muss. Viele Betriebe haben Zeiterfassungssysteme, in denen pensenabhängige Zeitgutschriften hinterlegt sind. In solchen Fällen haben Angestellte das Recht, zu verlangen, dass so entstandene Minusstunden gelöscht werden.
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