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Wednesday, November 4, 2026

Netzsperren – Bundesgericht: Gesetzesgrundlage für Websites-Sperrung fehlt

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  • Laut Bundesgericht sollen Internetprovider nicht verpflichtet werden dürfen, betrügerische Websites zu blockieren.
  • Der Entscheid betrifft eine Beschwerde der Firma Init7 gegen eine Anordnung der waadtländischen Staatsanwaltschaft.
  • Das Bundesgericht hält fest, dass Netzsperren ein wirksames Mittel gegen Internetbetrug seien. Nach geltendem Recht fehle jedoch die notwendige gesetzliche Grundlage.

Die Vorgeschichte: Die Waadtländer Staatsanwaltschaft hat gegen mutmassliche Anlagebetrüger ermittelt. Diese sollen über verschiedene Websites Anleger um insgesamt mehr als 1.7 Millionen Franken gebracht haben. Um weitere Geschädigte zu schützen, ordnete die Staatsanwaltschaft mehreren Internetanbietern an, den Zugang zu den verwendeten Webadressen zu sperren – auch DNS-Sperre genannt. Eine der Firmen, Init7, wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht.

Silhouette einer Person, die auf einen unscharfen Computerbildschirm zeigt.
Legende: Nur bei Kinderpornografie oder Geldspiel ist die Rechtsgrundlage klar und die Websites können gesperrt werden. Keystone / Patrick Pleul

Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde gutgeheissen. Die gegen das Unternehmen angeordnete DNS-Sperre wird aufgehoben. Die Richter begründeten den Entscheid damit, dass das geltende Recht zwar in einzelnen Spezialgesetzen ausdrücklich Regelungen zu Internetsperren enthalte – etwa im Geldspielgesetz oder im Fernmelderecht. Gerade diese Spezialregelungen sprächen aber dagegen, dass die allgemeinen strafprozessualen Bestimmungen eine ausreichende Grundlage bieten würden, hiess es weiter.

«Eine solche Massnahme betrifft nicht nur die mutmasslichen Täter, sondern auch Internetanbieter und sämtliche Internetnutzer in der Schweiz», wie das Bundesgericht schreibt. Es hält ausdrücklich fest, dass DNS-Sperren ein wirksames Mittel gegen Internetbetrug und andere Formen der Onlinekriminalität sein können. Es sieht sogar einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf angesichts der zunehmenden Cyberkriminalität. Nach geltendem Recht fehle jedoch die notwendige gesetzliche Grundlage.

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