Gebühren-Dschungel – Von 50 Franken bis mehrere tausend – so viel kosten Erbscheine

Wenn jemand stirbt, erhalten Erbinnen und Erben einen Erbschein. Diesen brauchen sie beispielsweise, um Konten der verstorbenen Person aufzulösen oder andere Ansprüche aus der Erbschaft geltend zu machen. Eine Formsache – könnte man meinen. Allerdings können Erbscheine mehrere tausend Franken kosten.
Bei der Mutter 180 Franken – beim Vater 780 Franken
Ein Mann aus dem Kanton Zürich stutzt beispielsweise, als ihm der Erbschein für seinen kürzlich verstorbenen Vater zustellt: 780 Franken kostee dieser. «Als meine Mutter vor fünf Jahren gestorben ist, zahlten wir für den Erbschein nur 180 Franken», erzählt er im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Er möchte wissen, wie dieser grosse Unterschied zu erklären ist.
Beim für diesen Fall zuständigen Bezirksgericht des Kantons Zürich heisst es auf Anfrage, dass die Kosten für Erbscheine «bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten» in der Regel zwischen 100 und 7000 Franken liegen. Die tatsächliche Höhe ergebe sich zum einen aus dem Aufwand des Gerichts sowie der Komplexität des Falles. Andererseits habe auch das steuerbare Vermögen der verstorbenen Person einen Einfluss darauf.
Günstiger mit Testament
Eine stichprobenartige Umfrage bei grösseren Kantonen zeigt: Bei den Gebühren für die Erbscheine gibt es grosse Unterschiede. So liegt etwa die Obergrenze in Basel-Stadt bei 1000 Franken, im Aargau bei 2500 Franken und in Zürich, wie erwähnt, bei 7000 Franken. Keine Obergrenze gibt es beispielsweise im Kanton Bern, wo die Gebühr «nach gebotenem Zeitaufwand» mindestens 200 Franken beträgt.
Die Gerichtsgebühr für die Ausstellung eines Erbscheins ohne Testament ist wesentlich höher als die Gerichtsgebühr für die Ausstellung eines Erbscheins nach Testamentseröffnung.
Teilweise sind Erbscheine günstiger, wenn ein Testament vorhanden ist und dieses vorab eröffnet wurde. So etwa in den Kantonen Zürich und St. Gallen. Das war auch im oben erwähnten Fall aus dem Kanton Zürich so: Die Mutter hatte ein Testament, der Vater keines. Das Bezirksgericht Zürich schreibt dazu, dass nach der Testamentseröffnung – die übrigens ebenfalls kostet – «der Aufwand für die Ausstellung des Erbscheins wesentlich geringer» ausfalle.
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Zeitaufwand ist entscheidend
Was auffällt: Auch in Kantonen, in denen eine Obergrenze für die Erbschein-Gebühr definiert ist, bleibt teilweise ein Hintertürchen für höhere Gebühren offen. So etwa im Kanton Luzern, der «bei sehr komplexen Fällen nach Zeitaufwand» abrechnet. Oder auch im Kanton St. Gallen, wo laut der entsprechenden Verordnung «in aussergewöhnlichen Fällen» auch höhere Gebühren möglich sind – festgelegt durch den Regierungsrat oder mit dessen Zustimmung.
Eher die Ausnahme scheint zu sein, dass – wie im Kanton Zürich – die Erbschein-Gebühr von der Höhe des steuerbaren Vermögens abhängt. Zürich trägt damit unter anderem dem Umstand Rechnung, dass das Gericht bei grossen Vermögen mehr Verantwortung und ein höheres Haftungsrisiko trage.
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