«Nur Schweizer Staatsbürger»: Solothurner Wohnungsinserat sorgt für rote Köpfe
«Nur Schweizer Staatsbürger»
Solothurner Wohnungsinserat sorgt für rote Köpfe
Ein Wohnungsinserat im Kanton Solothurn sorgt für Aufregung: Eine 4,5-Zimmer-Wohnung darf laut Vermieter nur an Schweizer vermietet werden. Eine Blick-Leserin spricht von «Diskriminierung». Wie sieht die rechtliche Lage aus? Blick hat bei Experten nachgefragt.
Publiziert: vor 12 Minuten
Aktualisiert: vor 4 Minuten
Darum gehts
KI-generiert, redaktionell geprüft
- Wohnungsinserat in Solothurn sorgt wegen Bedingung «nur für Schweizer» für Kritik
- ImmoScout24 forderte Vermieter auf, diskriminierende Formulierung zu entfernen
- Miete für renovierte 4,5-Zimmer-Wohnung beträgt 1650 Fr. inklusive Nebenkosten
Janine EnderliRedaktorin News
Eine auf der Immobilienplattform ImmoScout24 ausgeschriebene Wohnung sorgt im Kanton Solothurn derzeit für Kritik. Der Grund ist eine ungewöhnliche Vorgabe der Vermieterschaft: Die Wohnung soll ausschliesslich an Schweizer Staatsbürger vermietet werden.
Die zuständige Immobilienfirma bewirbt das Objekt als renovierte 4,5-Zimmer-Wohnung. Kostenpunkt: 1650 Franken, inklusive Nebenkosten.
Blick-Leserin spricht von «Diskriminierung»
In der detaillierteren Beschreibung heisst es dann, dass ausschliesslich an «Schweizer Staatsbürger mit einwandfreiem Betreibungsauszug» vermietet werde.
Auf das Inserat aufmerksam geworden ist auch eine Blick-Leserin. Sie empfindet die Vorgabe als diskriminierend. «Ich finde das rassistisch», sagt sie.
Das Inserat wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie frei sind Vermieter bei der Auswahl ihrer Mieter? Klar ist: Eigentümer können bei der Vermietung durchaus Kriterien festlegen und sich für bestimmte Mieterprofile entscheiden.
ImmoScout24 betont auf Blick-Anfrage: «Im Schweizer Privatrecht gilt grundsätzlich eine Vertragsfreiheit, gemäss der eine private Vermieterschaft bei mehreren geeigneten Interessierten selbst entscheiden kann, wem ein Objekt vermietet wird. Das heisst aber nicht, dass sämtliche Auswahlkriterien öffentlich kommuniziert werden dürfen. Aus diesem Grund haben wir den Inserierenden bereits gestern persönlich kontaktiert und aufgefordert, auf die besagte Formulierung zu verzichten.»
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Nutzer können Inserate melden
Gemäss den verbindlichen Insertionsregeln sind unter anderem diskriminierende und widerrechtliche Inhalte nicht zulässig. Die Inserate würden vor der Aufschaltung grundsätzlich geprüft. Sollte ein Inserat gegen die Regeln verstossen, könne die Plattform Änderungen verlangen oder es zurückweisen beziehungsweise nachträglich löschen. Gleichwohl könne ImmoScout24 trotz Prüfung keine abschliessende Verantwortung für den Inhalt der Inserate übernehmen.
Nicht zulässige Inserate könnten zudem von Nutzern gemeldet werden. Nach einer individuellen Prüfung würden bestätigte Verstösse umgehend entfernt.
So ist die rechtliche Situation
Jurist Fabian Gloor vom Deutschschweizer Mieterverband beschreibt die rechtliche Lage auf Anfrage als «differenziert». Wichtig sei in einer solchen Situation insbesondere die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und ethnischer Herkunft.
«Bei privaten Mietverhältnissen sind Vorgaben zur Staatsangehörigkeit nicht per se verboten. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus hält fest, dass Art. 261bis StGB die nationale Zugehörigkeit beziehungsweise die Staatsbürgerschaft als solche nicht schützt.» Ein privates Inserat, das sich beispielsweise nur an Schweizer richtet oder Ausländer von einer Bewerbung ausschliesst, könne deshalb grundsätzlich zulässig sein, sofern die Unterscheidung tatsächlich und ausschliesslich auf der Staatsangehörigkeit beruht.
Anders sei die Situation bei staatlichen Immobilienverwaltungen. «Sie sind an das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Sie dürfen Mietwohnungen nicht nur für Personen einer bestimmten ethnischen, nationalen oder regionalen Herkunft ausschreiben oder entsprechende Gruppen ausschliessen. Auch eine Beschränkung auf Personen mit Niederlassungsbewilligung ist bei staatlichen Vermieterinnen und Vermietern rechtswidrig.»
Vermieter will nichts sagen
Der Mieterverband weist darauf hin, dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt häufig nicht offen im Inserat, sondern bei der Auswahl der Mieterschaft stattfinde und deshalb schwer nachweisbar sei.
Von Blick auf das Inserat angesprochen, wollte der Vermieter keine Stellungnahme abgeben. Auf Fragen zum Inhalt und zur Einschränkung auf Schweizer Staatsbürger wollte er ebenfalls nicht eingehen. Stattdessen beendete er das Telefongespräch. Auch eine schriftliche Anfrage blieb unbeantwortet.
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