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Thursday, September 17, 2026

Zahlungsbefehl – «Warum darf in der Schweiz jede jeden betreiben?»

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Worum geht es?

In der Schweiz kann jede Person eine andere betreiben. Sogar völlig grundlos. Letzteres kommt immer wieder vor: Unseriöse Firmen belästigen Konsumentinnen und Konsumenten beispielsweise mit der Behauptung, sie hätten einen Vertrag abgeschlossen und müssten dafür eine Gebühr bezahlen. Wer sich wehrt, muss mit Mahnungen oder sogar mit Betreibungsandrohungen rechnen. Viele Konsumentinnen und Konsumenten fürchten sich vor einer Betreibung und vor dem damit verbundenen Eintrag im Betreibungsregister.

Gabriela Baumgartner

Rechtsexpertin

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Gabriela Baumgartner ist Juristin und arbeitet als Redaktorin der Konsumentensendungen «Kassensturz» und «Espresso» bei Schweizer Radio und Fernsehen SRF.

Weshalb dürfen ungerechtfertigte Betreibungen eingeleitet werden?

Tatsächlich prüft das Betreibungsamt nicht, ob eine Forderung zu Recht besteht. Wer eine Betreibung einleitet, muss keine Beweise vorlegen. Der Zahlungsbefehl wird zugestellt und die Betreibung im Register vermerkt. Wer mit einer Betreibung nicht einverstanden ist, kann sich mit dem Rechtsvorschlag wehren und damit das Verfahren stoppen. Danach muss die Gegenseite in einem Gerichtsprozess beweisen, dass tatsächlich eine Forderung besteht. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung: Könnten – wie das in anderen Ländern der Fall ist – Gläubiger erst betreiben, nachdem ihre Forderung vor Gericht anerkannt wurde, würden deutlich mehr Fälle vor Gericht kommen. Die Gerichte wären noch mehr überlastet, zudem würden hohe Kosten die öffentliche Hand belasten. Das Schweizerische Schuldbetreibungsrecht ermöglicht eine effiziente und kostengünstige Eintreibung von Forderungen.

Ich wurde zu Unrecht betrieben! Was kann ich tun und wie werde ich den Eintrag im Register wieder los?

Wer zu Unrecht betrieben wird, kann innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben (mehr dazu siehe Linkbox). Der Gläubiger kann das Verfahren nur fortsetzen, wenn er vor einem Gericht beweisen kann, dass seine Forderung zu Recht besteht. Was allerdings bleibt, ist der Eintrag im Betreibungsregister. Heute besteht aber eine einfache Möglichkeit, diesen Eintrag wieder loszuwerden. Drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls kann eine betriebene Person beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass der Eintrag auf einem Auszug nicht erscheint. Dieses Gesuch kostet 40 Franken. Setzt der Gläubiger das Verfahren nicht fort, wird das Betreibungsamt das Gesuch gutheissen und das Register ist wieder «sauber».

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