Übertriebene Forderungen – Wohnungsabgabe: Was der Vermieter verlangen darf – und was nicht

Darum geht es: Manche Vermieter schicken ihren Mieterinnen und Mietern vor dem Auszug eine umfangreiche Liste. Diese umfasst alles, was angeblich zu den Pflichten für die Wohnungsabgabe gehört. Nur gehen manche Verwaltungen dabei zu weit.
Einige Beispiele: Dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» liegen Auszugslisten vor, auf denen das Entkalken des Boilers oder eine Kaminreinigung auf Kosten der Mieterinnen verlangt wird. Andere Verwaltungen fordern, dass bei Waschmaschine, Tumbler und Geschirrspüler eine professionelle Funktionskontrolle gemacht wird – natürlich auf Kosten der Mieterinnen und Mieter. Anderswo soll der Parkettboden mit einem Spezialgerät behandelt oder der Spannteppich von Profis gereinigt werden.
So können Sie sich als Mieterin oder Mieter wehren
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- Erhält man als Mieterin und Mieter übertriebene Forderungen für die Wohnungsabgabe, soll man zunächst nachschauen, was im Mietvertrag und zu den Nebenkosten steht, empfiehlt Céline Moreno vom Schweizer Hauseigentümerverband (HEV): «Danach kann man beim Vermieter oder bei der Verwaltung nachfragen, worauf sich die Forderung konkret stützt.»
- Sabina Meier vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) rät, die Verwaltung gleich zu informieren, dass man nicht bereit ist, die überhöhten Forderungen zu erfüllen.
- Bestehen bei der Wohnungsabgabe Meinungsverschiedenheiten, soll man das Abgabeprotokoll nicht unterschreiben. Das ist der Tipp des MV.
- Das Protokoll nicht zu unterschreiben, findet der HEV übertrieben. Er empfiehlt, im Abgabeprotokoll zu vermerken, wenn man mit einzelnen Punkten nicht einverstanden ist, beispielsweise mit «Haftung bestritten» oder «nicht einverstanden».
- Wichtig ist, dass Mieterinnen und Mieter bei der Wohnungsabgabe die Konfliktpunkte auch selbst dokumentieren. «Mit Fotos von der Wohnung im Abgabezustand, um die strittigen Punkte zu belegen», sagt Sabina Meier vom MV Bern.
- Wird man sich nicht einig, können Mieterin und Vermieter die kantonale Mietschlichtungsbehörde anrufen. Das ist kostenlos und es braucht auch keinen Anwalt. In der Regel findet sich dort eine Lösung.
Funktionskontrolle ist umstritten: Als Mieterin eine Fachperson für die Funktionskontrolle am Geschirrspüler engagieren? Sabina Meier, Geschäftsführerin des Mieterinnen- und Mieterverbands Bern (MV), sagt: «Das ist ganz klar nicht erlaubt, auch wenn es häufig im Mietvertrag steht.» Die Wohnung bei der Abgabe zu prüfen, sei laut Gesetz Aufgabe des Vermieters. Céline Moreno, Juristin beim Hauseigentümerverband (HEV), sagt dagegen: «Wir sind der Ansicht, dass dies im Mietvertrag vereinbart werden kann.» Bei dieser Ausgangslage lohnt sich der Versuch, sich zu wehren.
Die klaren Fälle: Eine Verwaltung kann nicht verlangen, dass die Mieterin für die Wohnungsabgabe den Boiler entkalkt oder den Schornstein fegen lässt. «Kosten, die aufgrund des Mietvertrags bereits in den Nebenkosten enthalten sind, darf man bei der Wohnungsabgabe nicht nochmals separat verrechnen», sagt Céline Moreno vom HEV. Sabina Meier vom MV ergänzt mit einer Faustregel: «Aller Unterhalt, für den es eine Fachperson braucht, ist Vermieterpflicht.»
«Espresso» ist an Ihrer Meinung interessiert
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Dafür müssen Mieter geradestehen: «Für Schäden in der Wohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen, müssen Mieterinnen und Mieter aufkommen», sagt Sabina Meier vom MV. Das gelte auch für Schäden beispielsweise am Boiler, an dessen Unterhalt man schon über die Nebenkosten bezahlt hat, ergänzt HEV-Juristin Céline Moreno.
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